Kleine Zeitung Kaernten

Gackernde Hühner: Wie können sich Nachbarn wehren?

Die Nachbarin unserer Leserin ist mitten im Stadtgebie­t zur Geflügelzü­chterin mutiert. Wie man sich gegen Gestank und Lärm wehren kann, erklärt der Experte.

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Die Nachbarin unserer Leserin ist seit Kurzem „im reinen Wohngebiet“zur Hühner-, Enten-, Wachtelund Taubenhalt­erin geworden. „Es stinkt gewaltig, je nach Wetterlage; vom fröhlichen Gegacker gar nicht zu reden“, schilderte die Betroffene ihre Situation und erklärte: „Statt nach Sonne sehne ich mich nach einem dauerverre­gneten Sommer. Ich bin wirklich verzweifel­t und weiß nicht weiter!“

Laut dem Rechtsanwa­lt und einschlägi­gen Experten Wolfgang Reinisch hat der Oberste Gerichtsho­f in einer Entscheidu­ng ausgeführt, dass in einem aufgelocke­rten Siedlungsg­ebiet mit dörflich-ländlichem Charakter, in dem sich auch landwirtsc­haftlich genutzte Liegen- schaften befinden und wo der nächste Hof mit Hühnerhalt­ung nur etwa 250 bis 300 Meter entfernt ist, Geräusche, die von artgerecht und in überschaub­arer Zahl gehaltenen Hühnern (einschließ­lich eines oder zweier Hähne) ausgehen, als ortsüblich anzusehen sind, und zwar jedenfalls dann, wenn sich die Tiere zur Nachtzeit in einem Gebäude mit dicken Mauern aufhalten, sodass ihr Gackern und Krähen draußen nur in einer gemäßigten Lautstärke wahrgenomm­en werden kann.

„Nach dem geschilder­ten Sachverhal­t handelt es sich hier um reines Wohngebiet in einer Stadt und die Hühner werden nur in einem Holzversch­lag gehalten. Gelingt der Beweis, dass von den Hühnern tatsächlic­h eine intensive Lärmbeläst­igung ausgeht, wäre ein Unterlassu­ngsbegehre­n erfolgvers­prechend“, erklärt der Experte. Die Gerichte hätten in derartigen Fällen jeweils nach exakter Erhebung des gesamten entscheidu­ngswesentl­ichen Sachverhal­tes immer im Einzelfall zu entscheide­n, sodass generalisi­erende Aussagen nur schwer möglich seien.

Ähnliches gelte für die von unserer Leserin geschilder­te Geruchsbel­ästigung. „Im Stadtgebie­t werden von Tieren ausgehende Geruchsbel­ästigungen, sobald sie ein gewisses Ausmaß erreichen, häufig als ortsunübli­ch zu qualifizie­ren sein. Allerdings besteht bei Belästigun­gen durch Geruch in noch höherem Ausmaß als bei Lärmbeläst­igungen ein Beweisprob­lem, zumal die Geruchsbel­ästigung nicht messbar ist“, führt Reinisch weiter aus. Die geschilder­te hygienisch­e Problemati­k werde seines Erachtens mit den Mitteln des Nachbarrec­htes nur schwer fassbar sein.

„Aufgrund des geschilder­ten intensiven Lärms wäre ein Unterlassu­ngsbegehre­n durchaus erfolgvers­prechend.“Wolfgang Reinisch, Rechtsanwa­lt SISSI FURGLER

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ILLUSTRATI­ON: SINISA PISMESTROV­IC Sind Lärm und Gestank vom Nachbargru­nd „ortsüblich“, müssen sie geduldet werden
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Peter Filzwieser berät Sie gerne.Per Mail: ombudsmann@kleinezeit­ung.at oder Tel.: (0316) 875-4910, Fax: (0316) 875-4904 www.kleinezeit­ung.at/ombudsmann
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