„Ist auch die Haushälfte meiner Frau versichert?“
Der Versicherungsexperte Reinhard Jesenitschnig über den Versicherungsschutz bei Ehepartnern.
Vor Jahren hat unser Leser die Hälfte seines Eigenheims notariell seiner Frau geschenkt. Jetzt fragt er sich: „Was ist, wenn ein Schaden eintritt? Umfasst die Versicherung beide Besitzerhälften?“
Reinhard Jesenitschnig antwortet: Aufgrund der seinerzeit durchgeführten Schenkung gehören das Grundstück und die darauf befindlichen Gebäude den Eheleuten je zur Hälfte. Auch der Wohnungsinhalt (Hausrat), welcher während der aufrechten Ehe angeschafft wurde, ist nach geltendem Ehegesetz je zur Hälfte Eigentum der beiden.
für diese Sachen, wie Eigenheim- und Haushaltversicherung, lauten in vielen Fällen aber nur auf einen der beiden Ehepartner. Dieser scheint in der Polizze als Versicherungsnehmer auf und hat in dieser Funktion sämtliche Rechte und Pflichten, die sich aus dem Versicherungsvertrag ergeben. Der Versicherungsnehmer ist Vertrags- und Verhandlungspartner der Versicherung, Prämienzahler und im Schadenfall ist nur er berechtigt, Leistungen von der Versicherung zu erhalten.
sieht aber vor, dass ein Versicherungsnehmer nicht nur sein Eigentum, sondern auch das Eigentum anderer Personen versichern kann, es handelt sich dabei um eine „Versicherung für fremde Rechnung“. Dazu zählen Eigenheim- und Haushaltversicherungen, wenn diese auf einen der Ehepartner lauten, aber den Wert des gesamten Eigenheimes und Wohnungsinhaltes abdecken, somit auch den Anteil des zweiten Ehepartners. Zu beachten ist nur, dass die Versicherungssumme für das Gebäude und für den Wohnungsinhalt den insgesamt vorhandenen Werten entspricht.
der versicherten Sachen, die nicht Eigentum des als Versicherungsnehmer aufscheinenden Ehepartners sind, tritt er als „Treuhänder“auf. Das bedeutet im Schadenfall, dass der Versicherungsnehmer mit der Versicherung den Schadenfall abhandelt und die Entschädigungsleistung entgegennimmt. Er ist aber verpflichtet, den Teil, der die Sachen des Ehepartners betrifft, an diesen weiterzugeben. Reinhard Jesenitschnig
oder Partnerschaft wird das kein Problem sein, weil in der Regel gemeinsam getrachtet wird, den Schaden zu beheben und die Entschädigungsleistung der Versicherung dafür zu verwenden. Sie können beruhigt sein, in Ihrer Polizze sind Ihre und auch die Eigentumsanteile Ihrer Gattin versichert.
wenn der Vertrag tatsächlich vor Jahrzehnten abgeschlossen wurde, den Vertrag inhaltlich und hinsichtlich der Versicherungssummen zu überprüfen. Auch ein Versicherungsvertrag gehört gewartet, das heißt alle zwei bis drei Jahre überprüft und angepasst.