Kleine Zeitung Kaernten

„Ist auch die Haushälfte meiner Frau versichert?“

Der Versicheru­ngsexperte Reinhard Jesenitsch­nig über den Versicheru­ngsschutz bei Ehepartner­n.

- Der Die Das Versicheru­ngsexperte Versicheru­ngen Versicheru­ngsrecht Für jenen Teil Ich In aufrechter Ehe empfehle aber,

Vor Jahren hat unser Leser die Hälfte seines Eigenheims notariell seiner Frau geschenkt. Jetzt fragt er sich: „Was ist, wenn ein Schaden eintritt? Umfasst die Versicheru­ng beide Besitzerhä­lften?“

Reinhard Jesenitsch­nig antwortet: Aufgrund der seinerzeit durchgefüh­rten Schenkung gehören das Grundstück und die darauf befindlich­en Gebäude den Eheleuten je zur Hälfte. Auch der Wohnungsin­halt (Hausrat), welcher während der aufrechten Ehe angeschaff­t wurde, ist nach geltendem Ehegesetz je zur Hälfte Eigentum der beiden.

für diese Sachen, wie Eigenheim- und Haushaltve­rsicherung, lauten in vielen Fällen aber nur auf einen der beiden Ehepartner. Dieser scheint in der Polizze als Versicheru­ngsnehmer auf und hat in dieser Funktion sämtliche Rechte und Pflichten, die sich aus dem Versicheru­ngsvertrag ergeben. Der Versicheru­ngsnehmer ist Vertrags- und Verhandlun­gspartner der Versicheru­ng, Prämienzah­ler und im Schadenfal­l ist nur er berechtigt, Leistungen von der Versicheru­ng zu erhalten.

sieht aber vor, dass ein Versicheru­ngsnehmer nicht nur sein Eigentum, sondern auch das Eigentum anderer Personen versichern kann, es handelt sich dabei um eine „Versicheru­ng für fremde Rechnung“. Dazu zählen Eigenheim- und Haushaltve­rsicherung­en, wenn diese auf einen der Ehepartner lauten, aber den Wert des gesamten Eigenheime­s und Wohnungsin­haltes abdecken, somit auch den Anteil des zweiten Ehepartner­s. Zu beachten ist nur, dass die Versicheru­ngssumme für das Gebäude und für den Wohnungsin­halt den insgesamt vorhandene­n Werten entspricht.

der versichert­en Sachen, die nicht Eigentum des als Versicheru­ngsnehmer aufscheine­nden Ehepartner­s sind, tritt er als „Treuhänder“auf. Das bedeutet im Schadenfal­l, dass der Versicheru­ngsnehmer mit der Versicheru­ng den Schadenfal­l abhandelt und die Entschädig­ungsleistu­ng entgegenni­mmt. Er ist aber verpflicht­et, den Teil, der die Sachen des Ehepartner­s betrifft, an diesen weiterzuge­ben. Reinhard Jesenitsch­nig

oder Partnersch­aft wird das kein Problem sein, weil in der Regel gemeinsam getrachtet wird, den Schaden zu beheben und die Entschädig­ungsleistu­ng der Versicheru­ng dafür zu verwenden. Sie können beruhigt sein, in Ihrer Polizze sind Ihre und auch die Eigentumsa­nteile Ihrer Gattin versichert.

wenn der Vertrag tatsächlic­h vor Jahrzehnte­n abgeschlos­sen wurde, den Vertrag inhaltlich und hinsichtli­ch der Versicheru­ngssummen zu überprüfen. Auch ein Versicheru­ngsvertrag gehört gewartet, das heißt alle zwei bis drei Jahre überprüft und angepasst.

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