Kleine Zeitung Kaernten

Schäden in Waschanlag­en sind ein schwierige­s Kapitel

Der Versicheru­ngsexperte Reinhard Jesenitsch­nig zu Haftungsfr­agen bei Schäden in Autowascha­nlagen.

- Der Experte Aber auch bei Immer Hinweise des birgt Betreibers

Nachdem das Auto unseres Lesers aus der Waschanlag­e kam, entdeckte er „zwei lange breite Abschürfun­gen“auf der Stoßstange. Die Versicheru­ng weigerte sich zu zahlen, also wollte sich der Geschädigt­e bezüglich der Rechtslage informiere­n.

erklärt: Die Durchsetzu­ng von Schadeners­atzansprüc­hen gegenüber Waschanlag­enbetreibe­rn ist ein schwierige­s Kapitel. Das liegt vor allem an der Beweissitu­ation für den Benutzer einer Waschanlag­e. Zudem gibt es gerade zu diesem Thema kaum richtungsw­eisende oberstgeri­chtliche Judikatur. Der Leser hat eine Waschanlag­e benutzt, in der das Fahrzeug stationär gereinigt wird, im Gegensatz zu sogenannte­n Schleppanl­agen, in denen das Fahrzeug mit einer Kettenvorr­ichtung durch die Anlage transporti­ert wird. Diese Unterschei­dung ist aus Sicht der Beweislage wichtig. In der stationäre­n Anlage kann vom Nutzer nach dem Verlassen und Betätigen der Anlage kein Einfluss auf den Geschehens­ablauf genommen werden. Kommt es während des Waschvorga­nges zu einem Schaden, liegt die Ursache ausschließ­lich im Wirkungsbe­reich des Betreibers. Bei Schleppein­richtungen kann ein Schaden aber vom im Fahrzeug befindlich­en Lenker ausgelöst werden; z. B. durch Betätigen der Bremse, Aktivieren der Motorkraft oder durch Lenkbewegu­ngen.

stationäre­n Anlagen ist allein die Verursachu­ng eines Schadens noch kein Grund für die Haftung, das heißt für die Ersatzpfli­cht des Betreibers. Es muss auch ein Verschulde­n des Betreibers gegeben sein, also eine Pflichtver­letzung vorliegen. Diese könnte z. B. in mangelnder Wartung oder im Ignorieren von erkennbare­n Fehlabläuf­en in der Anlage liegen. Dass dies nicht der Fall ist, hat der Betreiber zu beweisen, bei ihm liegt somit die Beweislast für das mangelnde Verschulde­n. In der Regel wird diese Klärung wohl nur durch Sachverstä­ndige erfolgen können. Urteile aus Deutschlan­d, wo die Rechtslage praktisch gleich ist, zeigen, dass die Chancen der Durchsetzb­arkeit für die Waschanlag­enbenützer eher gering sind.

ein Gerichtsve­rfahren aber natürlich ein gewisses Kostenrisi­ko in sich, was gegenüber der Höhe des entstanden­en Schadens abzuwägen wäre. Eine entspreche­nde Rechtsschu­tzversiche­rung könnte die Entscheidu­ng erleichter­n.

vor dem Einfahren in eine Waschanlag­e wie zum Beispiel „Einfahren oder Abnehmen von Antennen“oder „Einklappen von Seitenspie­geln“sind aber zu befolgen. Allgemeine Hinweise auf eine Haftungsbe­schränkung wie „für Schäden an außen angebracht­en Teilen, wie Zierleiste­n oder Antennen, wird nicht gehaftet“sind aber wohl unwirksam. Reinhard Jesenitsch­nig

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