Erhaltungsarbeiten können auch erzwungen werden
Christian Lechner von der Mietervereinigung über die Rechte der Mieter nach Unwetter-Wasserschäden.
FRAGE:
Durch Regen ist sehr viel Wasser über Fenster, Kellertür und Garagentor in unsere Mietwohnung eingedrungen und hat erheblichen Schaden angerichtet. Der Vermieter sicherte uns mündlich zu, dass er eine Teilsanierung des Hauses von außen vornehmen würde. Das ist nur teilweise und nicht professionell erfolgt. Was steht uns zu?
Der Vermieter ist nach Paragraf drei Mietrechtsgesetz verpflichtet, auch die allgemeinen Teile des Hauses (Dach, Fassade, Mauern, Ver- und Entsorgungsleitungen etc.) im ortsüblichen Standard zu erhalten. Kommt der Vermieter dieser Erhaltungspflicht nicht nach, kann ein vorhandener Mangel bei der Baupolizei angezeigt werden, die einen Bauauftrag erteilen muss, wenn der Zustand des Hauses
ANTWORT:
vom baubehördlich bewilligten Zustand abweicht.
ein Verfahren auf Durchführung dringend notwendiger Erhaltungsarbeiten über Antrag bei der Schlichtungsstelle bzw. beim Bezirksgericht eingebracht werden.
dringenden Fällen (zum Beispiel bei Gefahr für Personen oder Sachen) kann außerdem durch eine „einstweilige Verfügung“eine sehr schnelle Entscheidung bei Gericht erwirkt werden.
weiterhin nicht so wie vereinbart gebraucht werden, kommt auch eine Mietzinsminderung infrage. Eine Variante wäre, den unveränderten Mietzins ausdrücklich unter Vorbehalt weiter zu bezahlen und dann vonseiten der Mieter eine Klage gegen den Vermieter auf Rückzahlung (eines Teils) des Mietzinses einzubringen.