Kleine Zeitung Kaernten

Erhaltungs­arbeiten können auch erzwungen werden

Christian Lechner von der Mietervere­inigung über die Rechte der Mieter nach Unwetter-Wasserschä­den.

- Es kann auch In besonders Kann die Wohnung FOTOLIA/MHP

FRAGE:

Durch Regen ist sehr viel Wasser über Fenster, Kellertür und Garagentor in unsere Mietwohnun­g eingedrung­en und hat erhebliche­n Schaden angerichte­t. Der Vermieter sicherte uns mündlich zu, dass er eine Teilsanier­ung des Hauses von außen vornehmen würde. Das ist nur teilweise und nicht profession­ell erfolgt. Was steht uns zu?

Der Vermieter ist nach Paragraf drei Mietrechts­gesetz verpflicht­et, auch die allgemeine­n Teile des Hauses (Dach, Fassade, Mauern, Ver- und Entsorgung­sleitungen etc.) im ortsüblich­en Standard zu erhalten. Kommt der Vermieter dieser Erhaltungs­pflicht nicht nach, kann ein vorhandene­r Mangel bei der Baupolizei angezeigt werden, die einen Bauauftrag erteilen muss, wenn der Zustand des Hauses

ANTWORT:

vom baubehördl­ich bewilligte­n Zustand abweicht.

ein Verfahren auf Durchführu­ng dringend notwendige­r Erhaltungs­arbeiten über Antrag bei der Schlichtun­gsstelle bzw. beim Bezirksger­icht eingebrach­t werden.

dringenden Fällen (zum Beispiel bei Gefahr für Personen oder Sachen) kann außerdem durch eine „einstweili­ge Verfügung“eine sehr schnelle Entscheidu­ng bei Gericht erwirkt werden.

weiterhin nicht so wie vereinbart gebraucht werden, kommt auch eine Mietzinsmi­nderung infrage. Eine Variante wäre, den unveränder­ten Mietzins ausdrückli­ch unter Vorbehalt weiter zu bezahlen und dann vonseiten der Mieter eine Klage gegen den Vermieter auf Rückzahlun­g (eines Teils) des Mietzinses einzubring­en.

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Wasser (Sujetbild) ist ins Haus eingedrung­en
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