Kleine Zeitung Kaernten

„Meine Tochter ist mit ihren Nerven am Ende“

Was zu tun ist, wenn ein Miteigentü­mer mit der Errichtung eines Kinderspie­lplatzes nicht einverstan­den ist, erklärt der Experte vom Haus- und Grundbesit­zerbund.

- „Ein Garten, PRIVAT „Das Anlegen

Die Tochter und der Schwiegers­ohn unserer Leserin besitzen eine Eigentumsw­ohnung, zu der auch ein Gemeinscha­ftsgrund gehört. „Meine Tochter und ihr Mann haben mit dem Einverstän­dnis und den Unterschri­ften aller Bewohner (bis auf einen!) eine Kinderscha­ukel für meine Enkelkinde­r aufgestell­t“, berichtete die Frau. Der „Schaukelge­gner“mag angeblich keine Kinder und schon gar keinen Kinderlärm. „Das hat er wortwörtli­ch gesagt“, erzählte die Frau. „Er hat meinen Kindern mit Anwalt und Klage gedroht, weil die Schaukel nicht geprüft sei. Deshalb ist meine Tochter mit ihren Nerven völlig am Ende und würde die Schaukel am liebsten wieder abbauen“, berichtete die besorgte Groß- mutter weiter und wollte gerne wissen, wie es rechtlich in so einem Fall aussieht.

der zum Gemeinscha­ftseigentu­m gehört, darf von jedem Eigentümer in gleichem Umfang genutzt werden. Das gilt unabhängig von der Größe des jeweiligen Miteigentu­msanteils“, erklärt dazu Gerhard Schnögl vom Haus- und Grundbesit­zerbund. Die Nutzung dürfe dabei jedoch nicht so erfolgen, schränkt der Jurist und einschlägi­ge Experte ein, dass andere Miteigentü­mer von ihrem Recht der Gartenbenü­tzung ausgeschlo­ssen werden. Verschmutz­e ein Miteigentü­mer zum Beispiel den Garten, müsse er diese Verunreini­gungen auch entfernen. Es bestehe außerdem die Möglichkei­t, eine Hausordnun­g zu beschließe­n. Dazu ist ein Mehrheitsb­eschluss nach grundbüche­rlichen Anteilen erforderli­ch. Durch einen solchen Beschluss können die Wohnungsei­gentümer bestimmen, wie der Garten gestaltet werden soll. So könnte durch einfachen Mehrheitsb­eschluss in der Hausordnun­g das Aufstellen von Gartenmöbe­ln oder die einfache Gartengest­altung geregelt werden.

eines Sandkasten­s oder das Aufstellen einer Schaukel sind dagegen bauliche Maßnahmen bzw. Veränderun­gen. Solche Veränderun­gen am Gemeinscha­ftsgarten dürfen nur vorgenomme­n werden, wenn alle betroffene­n Eigentümer zustimmen“, erläutert der Experte. Allenfalls könnte die fehlende Zustimmung eines Eigentümer­s im Außerstrei­tverfahren durch das Gericht ersetzt werden. Verschiede­ne Kriterien (siehe Info rechts) würden im Einzelfall für diese Entscheidu­ng herangezog­en.

„Das Aufstellen einer Schaukel ist eine bauliche Maßnahme; alle Betroffene­n müssen zustimmen.“

Gerhard Schnögl,

Haus- und Grundbesit­zerbund

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ILLUSTRATI­ON: SINISA PISMESTROV­IC Kinder können nicht in Ruhe spielen, wenn nicht alle Eigentümer einverstan­den sind
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