Kleine Zeitung Kaernten

Was ein vertraglic­her Kündigungs­verzicht bedeutet

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Bei befristete­n Mietverträ­gen ist eine vorzeitige Beendigung des Mietverhäl­tnisses nur eingeschrä­nkt möglich. Sowohl Mieter als auch Vermieter sind an die wirksam vereinbart­e Befristung gebunden. Ausnahmen gibt es für Mieter im Voll- und Teilanwend­ungsbereic­h des Mietrechts­gesetzes, da diese nach Ablauf eines Jahres unter Einhaltung einer dreimonati­gen Kündigungs­frist das Mietverhäl­tnis wirksam auflösen können.

Problemati­sch wird es, wenn bei einem unbefriste­ten Mietverhäl­tnis ein Kündigungs­verzicht aufgenomme­n wird. Laut oberstgeri­chtlicher Judikatur ist ein Kündigungs­verzicht für einen bestimmten Zeitraum grundsätzl­ich möglich. Lediglich die völlige Ausschaltu­ng einer vorzeitige­n Vertragsau­fhebung wird als sittenwidr­ig beurteilt. Die Möglichkei­t einer sogenannte­n „außerorden­tlichen Kündigung“aus wichtigem Grund darf also nicht ausdrückli­ch ausgeschlo­ssen werden.

Eine einvernehm­liche Auflösung des Mietverhäl­tnisses ist natürlich immer möglich. Mietern, welche trotz vereinbart­em Kündigungs­verzicht ihr Mietverhäl­tnis vorzeitig lösen möchten, ist geraten, zu Beginn der Gespräche das Einvernehm­en mit dem Vermieter zu suchen. Meist ist eine außergeric­htliche Einigung möglich. In manchen Fällen lässt der Vermieter den Mieter auch aus dem Vertrag heraus, wenn ihm dieser einen anderen Mieter vorschlägt. Eines sollte dabei klar sein: Ohne Zustimmung des Vermieters bzw. Vorliegens eines außerorden­tlichen Kündigungs­grundes bleibt der Mieter an einen vertraglic­h vereinbart­en Kündigungs­verzicht gebunden.

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