Darf man die Vermessung verweigern?
In Maria Saal werden Gebäudeerhebungen durchgeführt. Wir haben nachgefragt, welche Strafe es für Schwarzbauten gibt.
1.
Warum entschließen sich Gemeinden wie Maria Saal, Gebäudeerhebungen durchzuführen? ANTWORT:
Die Gemeinde überprüft als Abgabenbehörde, ob die mit der Nutzung eines Hauses verbundenen Abgaben und Gebühren (z. B. Kanalgebühren, Grundsteuer, Zweiwohnsitzabgabe) in richtiger Höhe vorgeschrieben wurden. „Es geht um eine objektive Bestandsaufnahme“, sagt Herbert Gaggl, Obmann der Verwaltungsgemeinschaft des Bezirkes KlagenfurtLand, welche im Auftrag der Gemeinden die Vermessungen durchführt. Gaggl: „Ziel ist eine ehrliche, faire Abrechnung im Interesse aller.“
2.
Welche Bereiche werden überprüft? ANTWORT:
Von den Gebäuden werden die tatsächlichen
Raumflächen gemessen. Auch die bauliche Qualität und Raumnutzungen werden geprüft. Eine Zweckänderung (z. B. Keller für Wohnzwecke ausgebaut) ist für die Abgabenbewertung von Bedeutung. Und im Schadensfall hängt eine etwaige Deckung durch die Versicherung davon ab. Auch Carports, Gartenhäuser, Pools werden ins Visier genommen. Der Mitarbeiter der Verwaltungsgemeinschaft benötigt für die Überprüfung rund 20 Minuten.
Es handelt sich um eine objektive Bestandsaufnahme. Niemand soll kriminalisiert werden.
Herbert Gaggl, Obmann der Verwaltungsgemeinschaft für den
Bezirk Klagenfurt-Land
3.
Wie reagieren die Eigentümer?
ANTWORT: Es gibt Bürger, die sprechen von einem unerlaubten Eingriff in ihre Privatsphäre und kündigen rechtliche Schritte an. „Viele finden die Bestandsaufnahme aber auch gut“, sagt der Maria Saaler Bürgermeister Anton Schmidt.
4.
Wie ist die Rechtslage? Muss Zutritt gewährt werden?
ANTWORT: Die Maßnahme ist laut Rechtsexperten des Landes durch die Bundesabgabenordnung rechtlich gedeckt. Die Gemeinden haben als Abgabenbehörde das Recht, zum Zweck der Abgabenerhebung Räumlichkeiten zu betreten und eine sogenannte Nachschau zu halten. Auch Alexander Jelly, Vizepräsident der Rechtsanwaltskammer Kärnten, sagt, dass es für die Abgabenbehörde durchaus notwendig sei, „das Objekt, auf welches sich die Abgabe bezieht, zu kontrollieren. Damit man feststellen kann, ob es mit dem Baubescheid und den eingereichten Bauplänen übereinstimmt.“Auch nach der Kärntner Bauordnung sei es den Organen der (Bau-)Behörde gestattet, zur Überwachung des Bauzustandes und anderer Verpflichtungen des Eigentümers Zutritt zu allen baulichen Anlagen zu erhalten. Allerdings ist es hier notwendig, den Termin vorab bekannt zu geben (Ausnahme: Gefahr in Verzug).
5.
Was passiert, wenn man die Überprüfung verweigert?
ANTWORT: Laut Jelly könnte eine Verweigerung des Zutrittsrechtes Verwaltungsstrafen nach sich ziehen. Bei den bisher durchgeführten Gebäudeerhebungen habe sich die überwiegende Mehrheit der Eigentümer kooperativ verhalten, versichert Gaggl. Wer sich weigert, muss damit rechnen, bei Vorschreibungen eingeschätzt zu werden. Fallen diese zu hoch aus, ist der Eigentümer in Beweisnotstand.
6.
Welche Strafe erhält man, wenn bauliche Abweichungen festgestellt werden?
ANTWORT: Laut Rechtsanwalt Jelly liegt allenfalls eine Abgabenverkürzung vor. Bei grob fahrlässiger Abgabenverkürzung ist mit einer Strafe von maximal der Höhe des nicht abgeführten Abgabenbetrages zu rechnen. Grob fahrlässig ist es, wenn ein Hausbesitzer es unterlässt, bauliche Veränderungen der Behörde zu melden, bei denen jedermann klar sein konnte, dass mit der baulichen Veränderung höhere Abgaben verbunden sind.“Die Gemeinden haben bislang aber auf Nachverrechnungen verzichtet.