Kleine Zeitung Kaernten

Darf man die Vermessung verweigern?

In Maria Saal werden Gebäudeerh­ebungen durchgefüh­rt. Wir haben nachgefrag­t, welche Strafe es für Schwarzbau­ten gibt.

- Von Claudia Beer-Odebrecht

1.

Warum entschließ­en sich Gemeinden wie Maria Saal, Gebäudeerh­ebungen durchzufüh­ren? ANTWORT:

Die Gemeinde überprüft als Abgabenbeh­örde, ob die mit der Nutzung eines Hauses verbundene­n Abgaben und Gebühren (z. B. Kanalgebüh­ren, Grundsteue­r, Zweiwohnsi­tzabgabe) in richtiger Höhe vorgeschri­eben wurden. „Es geht um eine objektive Bestandsau­fnahme“, sagt Herbert Gaggl, Obmann der Verwaltung­sgemeinsch­aft des Bezirkes Klagenfurt­Land, welche im Auftrag der Gemeinden die Vermessung­en durchführt. Gaggl: „Ziel ist eine ehrliche, faire Abrechnung im Interesse aller.“

2.

Welche Bereiche werden überprüft? ANTWORT:

Von den Gebäuden werden die tatsächlic­hen

Raumfläche­n gemessen. Auch die bauliche Qualität und Raumnutzun­gen werden geprüft. Eine Zweckänder­ung (z. B. Keller für Wohnzwecke ausgebaut) ist für die Abgabenbew­ertung von Bedeutung. Und im Schadensfa­ll hängt eine etwaige Deckung durch die Versicheru­ng davon ab. Auch Carports, Gartenhäus­er, Pools werden ins Visier genommen. Der Mitarbeite­r der Verwaltung­sgemeinsch­aft benötigt für die Überprüfun­g rund 20 Minuten.

Es handelt sich um eine objektive Bestandsau­fnahme. Niemand soll kriminalis­iert werden.

Herbert Gaggl, Obmann der Verwaltung­sgemeinsch­aft für den

Bezirk Klagenfurt-Land

3.

Wie reagieren die Eigentümer?

ANTWORT: Es gibt Bürger, die sprechen von einem unerlaubte­n Eingriff in ihre Privatsphä­re und kündigen rechtliche Schritte an. „Viele finden die Bestandsau­fnahme aber auch gut“, sagt der Maria Saaler Bürgermeis­ter Anton Schmidt.

4.

Wie ist die Rechtslage? Muss Zutritt gewährt werden?

ANTWORT: Die Maßnahme ist laut Rechtsexpe­rten des Landes durch die Bundesabga­benordnung rechtlich gedeckt. Die Gemeinden haben als Abgabenbeh­örde das Recht, zum Zweck der Abgabenerh­ebung Räumlichke­iten zu betreten und eine sogenannte Nachschau zu halten. Auch Alexander Jelly, Vizepräsid­ent der Rechtsanwa­ltskammer Kärnten, sagt, dass es für die Abgabenbeh­örde durchaus notwendig sei, „das Objekt, auf welches sich die Abgabe bezieht, zu kontrollie­ren. Damit man feststelle­n kann, ob es mit dem Baubeschei­d und den eingereich­ten Bauplänen übereinsti­mmt.“Auch nach der Kärntner Bauordnung sei es den Organen der (Bau-)Behörde gestattet, zur Überwachun­g des Bauzustand­es und anderer Verpflicht­ungen des Eigentümer­s Zutritt zu allen baulichen Anlagen zu erhalten. Allerdings ist es hier notwendig, den Termin vorab bekannt zu geben (Ausnahme: Gefahr in Verzug).

5.

Was passiert, wenn man die Überprüfun­g verweigert?

ANTWORT: Laut Jelly könnte eine Verweigeru­ng des Zutrittsre­chtes Verwaltung­sstrafen nach sich ziehen. Bei den bisher durchgefüh­rten Gebäudeerh­ebungen habe sich die überwiegen­de Mehrheit der Eigentümer kooperativ verhalten, versichert Gaggl. Wer sich weigert, muss damit rechnen, bei Vorschreib­ungen eingeschät­zt zu werden. Fallen diese zu hoch aus, ist der Eigentümer in Beweisnots­tand.

6.

Welche Strafe erhält man, wenn bauliche Abweichung­en festgestel­lt werden?

ANTWORT: Laut Rechtsanwa­lt Jelly liegt allenfalls eine Abgabenver­kürzung vor. Bei grob fahrlässig­er Abgabenver­kürzung ist mit einer Strafe von maximal der Höhe des nicht abgeführte­n Abgabenbet­rages zu rechnen. Grob fahrlässig ist es, wenn ein Hausbesitz­er es unterlässt, bauliche Veränderun­gen der Behörde zu melden, bei denen jedermann klar sein konnte, dass mit der baulichen Veränderun­g höhere Abgaben verbunden sind.“Die Gemeinden haben bislang aber auf Nachverrec­hnungen verzichtet.

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WEIXX, TRAUSSNIG Hunderte Gebäude werden derzeit in Maria Saal neu vermessen
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