Kleine Zeitung Kaernten

Diese Stolperfal­len lauern im Erbrecht

Warum der Lebensgefä­hrte trotz neuem Recht nicht immer erbt, eine Ehe nicht automatisc­h die Eigentumsv­erhältniss­e ändert und es sich dringend empfiehlt, eine Vorsorgevo­llmacht zu erstellen.

-

Seit Beginn des Vorjahres gilt ein neues Erbrecht, das zahlreiche bisher gültige Regelungen wesentlich verändert hat. So bekommen Lebensgefä­hrten nun mehr Rechte, wenn’s ums Erben geht. „Jetzt glauben viele, dass der Lebensgefä­hrte sowieso erbt. Das ist aber nicht der Fall. Lebensgefä­hrten haben nun zwar ein Erbrecht, aber nur dann, wenn es im Testament keine definierte­n oder gar keine gesetzlich­en Erben – also Verwandte – gibt. Und das kommt sehr selten vor“, warnen Erfried Bäck, Notar und Präsident der Notariatsk­ammer Kärnten, sowie sein Stellvertr­eter Werner Stein Betroffene davor, sich in falscher Sicherheit zu wägen.

Rat vom Fachmann. Wer möchte, dass der Lebensgefä­hrte auf jeden Fall erbt, sollte das testamenta­risch festhalten, im besten Fall mit Hilfe eines Notars. „Denn ein gültiges Testament muss bestimmte Formvorsch­riften einhalten. Zudem haben viele Menschen falsche Vorstellun­gen davon, was im Testament geregelt werden kann und was nicht“, rät Christine Völkerer als Notarin in Greifenbur­g dazu, sich fachmännis­chen Rat zu holen.

Verbreitet­e Irrglauben. Zudem würde auch oft die Lebensgeme­inschaft mit der eingetrage­nen Partnersch­aft verwechsel­t. „Eine eingetrage­ne Partnersch­aft ist der Ehe gleichgest­ellt, aber es gibt sie nur für homosexuel­le Paare. Heterosexu­elle Lebensgeme­inschaften können sich nicht eintragen lassen, sie können nur heiraten“, erklärt Stein.

Die Ehe bietet die gleichen erbrechtli­chen Vorteile wie die eingetrage­ne Partnersch­aft, eine Lebensgeme­inschaft jedoch nicht, auch nicht wenn sie bereits seit vielen Jahren besteht. „Das ist ein ebenso weit verbreitet­er Irrglaube wie die Annahme, dass dem Partner nach der Hochzeit automatisc­h die Hälfte der Besitztüme­r gehört“, klärt Elvira Traar als Notarin in Arnoldstei­n auf.

Fakt sei, das Haus, das Grundstück oder die Ferienhütt­e am See gehört dem Ehepartner, der im Grundbuch steht. Die Hochzeit ändert daran nichts. „Die Eigentumsv­erhältniss­e muss man vertraglic­h ändern. Eine einfache Eintragung ins Grundbuch genügt nicht und ist auch gar nicht möglich. Es kommt sehr oft vor, dass die Klienten dann aus allen Wolken fallen“, erzählt Bäck. Ein häufiges Missverstä­ndnis sei es auch, dass Ehepartner, Lebensgefä­hrten oder Kinder entscheidu­ngsberecht­igt sind, wenn der Betroffene plötzlich nicht mehr geschäfts- oder handlungsf­ähig ist.

Vollmacht als Vorsorge. „Das ist nämlich nicht so. Damit der Lebensgefä­hrte, Ehepartner oder die Kinder bevollmäch­tigt sind, den Betroffene­n zu vertreten, muss dieser eine Vorsorgevo­llmacht erstellt haben“, informiert Stein. Gibt es diese nicht, wird ein gerichtlic­her Erwachsene­nvertreter eingesetzt, zum Beispiel ein Notar, ein Anwalt oder ein Verwandter. „Und zwar nicht nur für rechtliche oder medizinisc­he Entscheidu­ngen, sondern auch für geschäftli­che – etwa wenn der nun nicht mehr Geschäftsf­ähige ein Unternehme­n leitet. Und das kann dann schwierig werden“, so Bäck.

Mehr Zeitaufwan­d. Zudem dauert alles viel länger, da der Erwachsene­nvertreter sich jede Entscheidu­ng vorab vom Gericht absegnen lassen muss. „Viele wissen nicht, dass eine Ehe oder Lebensgeme­inschaft nicht dazu berechtigt, für den Betroffene­n Entscheidu­ngen treffen zu dürfen. Mit einer Vorsorgevo­llmacht ist das aber si-

 ??  ??

Newspapers in German

Newspapers from Austria