Diese Stolperfallen lauern im Erbrecht
Warum der Lebensgefährte trotz neuem Recht nicht immer erbt, eine Ehe nicht automatisch die Eigentumsverhältnisse ändert und es sich dringend empfiehlt, eine Vorsorgevollmacht zu erstellen.
Seit Beginn des Vorjahres gilt ein neues Erbrecht, das zahlreiche bisher gültige Regelungen wesentlich verändert hat. So bekommen Lebensgefährten nun mehr Rechte, wenn’s ums Erben geht. „Jetzt glauben viele, dass der Lebensgefährte sowieso erbt. Das ist aber nicht der Fall. Lebensgefährten haben nun zwar ein Erbrecht, aber nur dann, wenn es im Testament keine definierten oder gar keine gesetzlichen Erben – also Verwandte – gibt. Und das kommt sehr selten vor“, warnen Erfried Bäck, Notar und Präsident der Notariatskammer Kärnten, sowie sein Stellvertreter Werner Stein Betroffene davor, sich in falscher Sicherheit zu wägen.
Rat vom Fachmann. Wer möchte, dass der Lebensgefährte auf jeden Fall erbt, sollte das testamentarisch festhalten, im besten Fall mit Hilfe eines Notars. „Denn ein gültiges Testament muss bestimmte Formvorschriften einhalten. Zudem haben viele Menschen falsche Vorstellungen davon, was im Testament geregelt werden kann und was nicht“, rät Christine Völkerer als Notarin in Greifenburg dazu, sich fachmännischen Rat zu holen.
Verbreitete Irrglauben. Zudem würde auch oft die Lebensgemeinschaft mit der eingetragenen Partnerschaft verwechselt. „Eine eingetragene Partnerschaft ist der Ehe gleichgestellt, aber es gibt sie nur für homosexuelle Paare. Heterosexuelle Lebensgemeinschaften können sich nicht eintragen lassen, sie können nur heiraten“, erklärt Stein.
Die Ehe bietet die gleichen erbrechtlichen Vorteile wie die eingetragene Partnerschaft, eine Lebensgemeinschaft jedoch nicht, auch nicht wenn sie bereits seit vielen Jahren besteht. „Das ist ein ebenso weit verbreiteter Irrglaube wie die Annahme, dass dem Partner nach der Hochzeit automatisch die Hälfte der Besitztümer gehört“, klärt Elvira Traar als Notarin in Arnoldstein auf.
Fakt sei, das Haus, das Grundstück oder die Ferienhütte am See gehört dem Ehepartner, der im Grundbuch steht. Die Hochzeit ändert daran nichts. „Die Eigentumsverhältnisse muss man vertraglich ändern. Eine einfache Eintragung ins Grundbuch genügt nicht und ist auch gar nicht möglich. Es kommt sehr oft vor, dass die Klienten dann aus allen Wolken fallen“, erzählt Bäck. Ein häufiges Missverständnis sei es auch, dass Ehepartner, Lebensgefährten oder Kinder entscheidungsberechtigt sind, wenn der Betroffene plötzlich nicht mehr geschäfts- oder handlungsfähig ist.
Vollmacht als Vorsorge. „Das ist nämlich nicht so. Damit der Lebensgefährte, Ehepartner oder die Kinder bevollmächtigt sind, den Betroffenen zu vertreten, muss dieser eine Vorsorgevollmacht erstellt haben“, informiert Stein. Gibt es diese nicht, wird ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter eingesetzt, zum Beispiel ein Notar, ein Anwalt oder ein Verwandter. „Und zwar nicht nur für rechtliche oder medizinische Entscheidungen, sondern auch für geschäftliche – etwa wenn der nun nicht mehr Geschäftsfähige ein Unternehmen leitet. Und das kann dann schwierig werden“, so Bäck.
Mehr Zeitaufwand. Zudem dauert alles viel länger, da der Erwachsenenvertreter sich jede Entscheidung vorab vom Gericht absegnen lassen muss. „Viele wissen nicht, dass eine Ehe oder Lebensgemeinschaft nicht dazu berechtigt, für den Betroffenen Entscheidungen treffen zu dürfen. Mit einer Vorsorgevollmacht ist das aber si-