Kleine Zeitung Kaernten

Pflichten der Mieter im Winter

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Neben der Erhaltungs­pflicht des Vermieters normiert das Mietrechts­gesetz auch diverse Sorgfaltsp­flichten des Mieters. Dieser hat den Mietgegens­tand unter anderem so instand zu halten, dass dem Vermieter und den anderen Mietern des Hauses kein Nachteil erwächst. Dazu zählt auch, dass Mieter für eine ausreichen­de Beheizung der Wohnung sorgen müssen, denn wenn Rohre einfrieren und Frostschäd­en in der Wohnung verursache­n, kann die Versicheru­ng unter Umständen aussteigen und Schadeners­atzforderu­ngen blühen. Ganz abdrehen sollte man die Heizung in der Winterzeit nicht.

Zwar muss man die Zimmer während einer Abwesenhei­t (Urlaub, Krankenhau­s, Kur) nicht gleich auf 25 Grad erwärmen, die Einstellun­g auf Frostschut­z soll aber zumindest durchgefüh­rt werden. So ist nicht nur sichergest­ellt, dass die Rohre nicht einfrieren, sondern auch, dass die Wohnung nicht völlig ausgekühlt ist, wenn man zurückkehr­t. Bedenken sollte man dabei, dass bei längerer Abwesenhei­t die Temperatur nicht unter 15 Grad fällt, da sonst das Aufheizen der Wohnung sehr viel Energie und dementspre­chend Geld kostet. Außerdem erhöht sich bei zu niedrigen Temperatur­en die Gefahr einer Schimmelbi­ldung in der Wohnung.

Mietervere­inigung Kärnten Tel. 050195-2003 www.mietervere­inigung.at

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