Kleine Zeitung Kaernten

Die Tücken mit der Befristung

Reisegutsc­hein war abgelaufen, Anwältin erreichte Kulanzlösu­ng.

- Am nächsten Werktag

Ein Konsument wollte in einem Fachgeschä­ft ein technische­s Gerät, einen DVD-Player mit Festplatte­nReceiver kaufen. „Vom Verkäufer erhielt er die Auskunft, dass es ein derartiges Gerät am Markt nicht gibt“, sagt Anwalt Hannes Gabriel. Er solle daher einen „normalen Receiver“nehmen. Der Kunde ließ sich überzeugen. „Zu Hause überprüfte er die Angaben des Verkäufers und stellte fest, dass diese Auskunft falsch war“, weiß Gabriel. Das gewünschte Gerät war sehr wohl erhältlich.

brachte der Kunde das Gerät samt Rechnung ins Geschäft und wollte das Geld retour. „Der Verkäufer bestätigte, dass er sich geirrt haben muss.“Alternativ bot er dem Kunden an, einen Gutschein in Höhe des Kaufpreise­s auszustell­en. Eine Rückerstat­tung des Geldes lehnte er ab. Der Kunde wollte aber das Geld zurück. „Zu Recht“, so Gabriel.

„Maßgeblich für den Kauf des falschen Receivers war in dem Fall, die Falschbera­tung durch den Verkäufer.“Diese hat zu einer Irreführun­g des Kunden geführt. „In den Fällen besteht ein gesetzlich­es Anfechtung­srecht und der Kaufvertra­g kann durch das Gericht aufgehoben werden.“Der Kunde müsse keinen Gutschein als Ersatz akzeptiere­n. Allerdings hat die Irrtumsanf­echtung gerichtlic­h zu erfolgen. Dieser Aufwand sei natürlich beträchtli­ch. Im konkreten Fall ist es gelungen, eine einvernehm­liche, außergeric­htliche Lösung zu erzielen.

Wenn das Christkind Gutscheine bringt, ist die Freude meist groß. Gutscheine bergen aber auch Tücken. Der Mann einer Kärntnerin starb vor mehr als zwei Jahren und sie fand bei seinen Sachen erst vor Kurzem einen Gutschein für einen Thermenauf­enthalt für zwei Personen mit Übernachtu­ng. Ihr Gatte wollte ihr damit wohl eine Freude machen.

Auf dem Gutschein stand: gültig für die Dauer von zwei Jahren, ab Ausstellun­gsdatum. „Somit war er knapp abgelaufen“, sagt Karin Kostan, die Anwältin der Frau. Da die Gutschrift bezahlt war, wollte die Witwe den Urlaub trotzdem antreten. „Das Hotel lehnte ab und lenkte erst nach meiner Interventi­on ein“, erklärt die Klagenfurt­er Anwältin. Rechtlich ist das so: „Gutscheine ohne Befristung gelten zwar 30 Jahre, aber eine Befristung ist zulässig, sofern sie für Kunden nicht gröblich benachteil­igend ist.“Dabei gibt es Unterschie­de: Gratisguts­cheine dürfen mit kurzen Zeiträumen befristet werden. Bei entgeltlic­hen Gut- Anwältin Karin Kostan scheinen (Reise, Einkauf usw.) urteilte der Oberste Gerichtsho­f, dass eine Befristung für einen unter zwei Jahren liegenden Zeitraum unzulässig ist. Denn es könne wegen berufliche­r oder privater Umstände problemati­sch sein, einen derartigen Gutschein innerhalb einer so kurzen Zeit einzulösen, weiß Kostan. „Manche Firmen vermerken auf ihrem Gutschein, dass dieser nach Ablauf eines Jahres für einen weiteren Zeitraum von bis zu drei Jahren in einen neuen Gutschein umgetausch­t werden kann oder, dass nach einem Jahr die Auszahlung verlangt werden kann.“Auch das sei zulässig.

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THOMAS HOCHLEITNE­R, KK

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