Kleine Zeitung Kaernten

Maklerprov­ision auch bei Rücktritt vom Kaufvertra­g?

Wann ein „rechtsgült­iges Geschäft“zustande kommt, für das ein Makler auch zu bezahlen ist.

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Unsere Leserin unterzeich­nete im Vorjahr ein bedingtes Kaufanbot für eine Wohnung, das von den Verkäufern zuerst auch angenommen wurde, einen Monat und 13 Tage später traten sie jedoch von ihrer Verkaufsab­sicht zurück. Dies im Beisein des Immobilien­maklers, der jetzt trotzdem Anspruch auf seine Provision erhebt. „Muss ich das akzeptiere­n?“, fragt sich die Leserin.

vom Österreich­ischen Haus- und Grundbesit­zerbund hat auf unsere Anfrage schlechte Nachrichte­n für die Leserin: „Die Provision ist tatsächlic­h zu bezahlen.“Der Hintergrun­d: Voraussetz­ung für den Provisions­anspruch ist das rechtswirk­same Zustandeko­mmen eines Geschäfts. Dafür genügt grundsätzl­ich die Einigung über Kaufpreis und Kaufgegens­tand. Das gilt insbesonde­re auch für den Liegenscha­ftskauf, der für beide Vertragste­ile voll verbindlic­h ist, wenn über den Kaufgegens­tand und den Kaufpreis Einigung besteht. Nur wenn eine Vereinbaru­ng offengebli­ebener Punkte vorbehalte­n wird, kommt der Vertrag erst zustande, wenn sich die Parteien auch über die offenen Punkte geeinigt haben.

„Da Ihre Leserin ein bedingtes Kaufanbot an die Verkäufer übermittel­t hat, wurde der Kaufvertra­g mit Annahme des Kaufanbots durch die Verkäufer für beide Seiten verbindlic­h. Der Vertrag kam rechtswirk­sam zustande“, erklärt Schnögl und fügt hinzu: „Der nachträgli­che Rücktritt vom Kaufvertra­g durch die Verkäufer ändert nichts am Provisions­anspruch des Maklers.“

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