Leichtere Abschiebung in andere EU-Länder
Mängel im Sozialsystem allein sind kein Grund, Verbot nur bei „extremer materieller Not“.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat Deutschland die Rückführung von Flüchtlingen in andere EUStaaten erleichtert. Ein Abschiebeverbot bestehe demnach erst dann, wenn in dem anderen Land eine unmenschliche und „extreme materielle Not“drohe, „die gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verstößt“. Mängel im Sozialsystem stünden dem noch nicht entgegen. Nach EU-Recht (Dublin-Regelung) ist für einen Flüchtling grundsätzlich das Land zuständig, über das er erstmals in die EU gelangte. Menschenrechtler sehen die Aufenthaltsbedingungen und Lebensverhältnisse für Migranten in mehreren EUStaaten jedoch als kritisch an. Zahlreiche Flüchtlinge in Deutschland machen daher geltend, dass eine Rückkehr in das Einreiseland unzumutbar und daher nun Deutschland für das Asylverfahren zuständig sei.
Nach den Luxemburger Urteilen ist dies nicht ausgeschlossen, die Hürden hängen aber hoch. Anlass für das Urteil war der Fall eines Flüchtlings aus Gambia. Er kam über das Mittelmeer nach Italien und stellte dort einen Asylantrag. Seinen später in Deutschland gestellten Asylantrag wiesen die Behörden daher als unzulässig ab. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte beim EuGH angefragt, ob eine Rückschiebung zulässig ist, auch wenn dem Mann in Italien Obdachlosigkeit und „ein Leben am Rande der Gesellschaft“drohen.