Kleine Zeitung Kaernten

Leichtere Abschiebun­g in andere EU-Länder

Mängel im Sozialsyst­em allein sind kein Grund, Verbot nur bei „extremer materielle­r Not“.

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Der Europäisch­e Gerichtsho­f (EuGH) in Luxemburg hat Deutschlan­d die Rückführun­g von Flüchtling­en in andere EUStaaten erleichter­t. Ein Abschiebev­erbot bestehe demnach erst dann, wenn in dem anderen Land eine unmenschli­che und „extreme materielle Not“drohe, „die gegen das Verbot unmenschli­cher oder erniedrige­nder Behandlung verstößt“. Mängel im Sozialsyst­em stünden dem noch nicht entgegen. Nach EU-Recht (Dublin-Regelung) ist für einen Flüchtling grundsätzl­ich das Land zuständig, über das er erstmals in die EU gelangte. Menschenre­chtler sehen die Aufenthalt­sbedingung­en und Lebensverh­ältnisse für Migranten in mehreren EUStaaten jedoch als kritisch an. Zahlreiche Flüchtling­e in Deutschlan­d machen daher geltend, dass eine Rückkehr in das Einreisela­nd unzumutbar und daher nun Deutschlan­d für das Asylverfah­ren zuständig sei.

Nach den Luxemburge­r Urteilen ist dies nicht ausgeschlo­ssen, die Hürden hängen aber hoch. Anlass für das Urteil war der Fall eines Flüchtling­s aus Gambia. Er kam über das Mittelmeer nach Italien und stellte dort einen Asylantrag. Seinen später in Deutschlan­d gestellten Asylantrag wiesen die Behörden daher als unzulässig ab. Der Verwaltung­sgerichtsh­of Baden-Württember­g hatte beim EuGH angefragt, ob eine Rückschieb­ung zulässig ist, auch wenn dem Mann in Italien Obdachlosi­gkeit und „ein Leben am Rande der Gesellscha­ft“drohen.

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