Kleine Zeitung Kaernten

Wenn ein Mietvertra­g per E-Mail gekündigt wird

Mieter von Einfamilie­nhäusern sind nicht durch das Mietrechts­gesetz geschützt. Was hier zu beachten ist.

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Unser Leser hat gemeinsam mit seiner Frau seit eineinhalb Jahren ein Einfamilie­nhaus gemietet. „Wir haben ein unbefriste­tes Mietverhäl­tnis mit dreimonati­ger Kündigungs­frist, jetzt hat uns unsere Vermieteri­n aber plötzlich ohne Angabe näherer Gründe gekündigt. Sie hat uns diese Kündigung einfach per E-Mail ohne Unterschri­ft oder Signatur zukommen lassen“, erzählt er. Jetzt fragt er sich: „Kann uns die Frau rechtlich überhaupt kündigen und genügt dafür eine EMail?“

Christian Thon aus Wolfsberg sagt dazu: „Auf Einfamilie­nhäuser sind die gesetzlich­en Bestimmung­en des Mietrechts­gesetzes nicht anwendbar. Hier gilt bei der Kündigung für beide Seiten Formfreihe­it. Die Kündigung kann daher schriftlic­h oder mündlich erfolgen – und ohne Angabe von Gründen. Das Absenden einer aussagekrä­ftigen Kündigung mittels EMail ist nach den gesetzlich­en Bestimmung­en also ausreichen­d.“Zu prüfen wäre aber, ob der Mietvertra­g selbst eine schriftlic­he Kündigung verlangt. „Dann wäre meines Erachtens davon auszugehen, dass eine EMail ohne elektronis­che Signatur nicht genügt.“Die Kündigungs­frist von drei Monaten muss unserem Leser, wie der Jurist betont, jedenfalls voll zur Verfügung stehen. „Fristauslö­send ist nur der Zugang der Kündigung, nicht das Versenden selbst.“Anders gesagt: „Wird eine Kündigung per Post am 1. 7. 2019 zugestellt, endet die Frist per 31. 10. 2019.“

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