Wenn ein Mietvertrag per E-Mail gekündigt wird
Mieter von Einfamilienhäusern sind nicht durch das Mietrechtsgesetz geschützt. Was hier zu beachten ist.
Unser Leser hat gemeinsam mit seiner Frau seit eineinhalb Jahren ein Einfamilienhaus gemietet. „Wir haben ein unbefristetes Mietverhältnis mit dreimonatiger Kündigungsfrist, jetzt hat uns unsere Vermieterin aber plötzlich ohne Angabe näherer Gründe gekündigt. Sie hat uns diese Kündigung einfach per E-Mail ohne Unterschrift oder Signatur zukommen lassen“, erzählt er. Jetzt fragt er sich: „Kann uns die Frau rechtlich überhaupt kündigen und genügt dafür eine EMail?“
Christian Thon aus Wolfsberg sagt dazu: „Auf Einfamilienhäuser sind die gesetzlichen Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes nicht anwendbar. Hier gilt bei der Kündigung für beide Seiten Formfreiheit. Die Kündigung kann daher schriftlich oder mündlich erfolgen – und ohne Angabe von Gründen. Das Absenden einer aussagekräftigen Kündigung mittels EMail ist nach den gesetzlichen Bestimmungen also ausreichend.“Zu prüfen wäre aber, ob der Mietvertrag selbst eine schriftliche Kündigung verlangt. „Dann wäre meines Erachtens davon auszugehen, dass eine EMail ohne elektronische Signatur nicht genügt.“Die Kündigungsfrist von drei Monaten muss unserem Leser, wie der Jurist betont, jedenfalls voll zur Verfügung stehen. „Fristauslösend ist nur der Zugang der Kündigung, nicht das Versenden selbst.“Anders gesagt: „Wird eine Kündigung per Post am 1. 7. 2019 zugestellt, endet die Frist per 31. 10. 2019.“