Kleine Zeitung Kaernten

Wenn der Kühlschran­k in der Mietwohnun­g kaputt wird

Ob der Mieter für ein neues Gerät bezahlen muss, hängt immer von den Details im Mietvertra­g ab.

- Daniela Bachal berät Sie gerne. Per Mail: ombudsfrau@kleinezeit­ung.at oder Tel. 0316/875-4910

Unsere Leserin hat in einem Mehrpartei­enhaus, das 2008 errichtet wurde, eine Wohnung samt Einbauküch­e gemietet. Diese Küche ist mittlerwei­le rund 10 Jahre alt. Jetzt ist der Kühlschran­k defekt und kann nicht mehr repariert werden. „In meinem Mietvertra­g steht, dass der Mieter für die Instandhal­tung der Elektroger­äte laut Inventarli­ste zuständig ist“, erzählt sie und fragt sich: „Wer hat nun die Pflicht, das neue Gerät zu bezahlen? Ich oder der Vermieter?“

Wir haben dazu die Juristin Barbara Walzl-Sirk vom Mieterschu­tzverband Österreich­s um eine Einschätzu­ng gebeten. Aufgrund des Baujahres des Wohnhauses unserer Leserin geht sie davon aus, dass das Objekt im Teilanwend­ungsbereic­h des

Mietrechts­gesetzes liegt. „Dies bedeutet, dass die mietvertra­glichen Regelungen genau überprüft werden müssten, da es ja grundsätzl­ich möglich wäre, den Paragrafen 1096 des Allgemeine­n Bürgerlich­en Gesetzbuch­es abzubeding­en. Parallel dazu müsste man auch prüfen, ob konsumente­nschutzrec­htliche Bestimmung­en zur Anwendung kommen. Möglicherw­eise kommen die Bestimmung­en des Wohnungsge­meinnützig­keitsgeset­zes zur Anwendung.“Klar sei aber, dass der kaputte Kühlschran­k kein ernster Schaden am Haus oder an den allgemeine­n Teilen der Liegenscha­ft ist. Um die Anfrage abschließe­nd beurteilen zu können, wäre allerdings die Übermittlu­ng des Mietvertra­ges notwendig.

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ADOBE STOCK Küchengerä­te werden oft zum Streitthem­a für Mieter
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