Die Rückkehr der Babyelefanten
Mit Novellen der Corona-Gesetze will Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) mehr Optionen für den Herbst schaffen.
Der Babyelefant ist tot, lang lebe der Babyelefant: Nachdem der Verfassungsgerichtshof Ende Juli entschieden hat, dass Sozialminister Rudolf Anschober (Grüne) mit der Verordnung, an allen öffentlichen Orten müsse mindestens ein Meter Abstand gehalten werden, seine gesetzlichen Möglichkeiten überschritten hatte, will Anschober jetzt das Gesetz ändern.
Am Donnerstag hat er eine Änderung von Covid-Maßnahmengesetz, Epidemie- sowie Tuberkulosegesetz in eine – kurze, nur auf 14 Tage angesetzte – Begutachtung geschickt.
Damit wird auch die Regelung des Mindestabstands für die öffentlichen Orte wieder zulässig. Der Gesundheitsminister kann künftig vorgeben, wie viele Menschen zu welcher Zeit Orte betreten dürfen – und Auflagen wie Abstandsregeln, Schutzmaßnahmen und Präventionskonzepte verfügen. Das Betreten kann sogar „gänzlich untersagt werden, wenn gelindere Maßnahmen nicht ausreichen“. Geplant ist das alles derzeit nicht, wie in den Erläuterungen versichert wird: „Da derzeit ein kompletter Lockdown kein zweites Mal angedacht ist, muss es möglich sein, je nach regionaler epidemiologischer Situation regional auch differenzierte Maßnahmen setzen zu können.“
Deshalb werden mit der Novelle die noch fehlenden rechtlichen Grundlagen für das CoronaAmpelsystem gelegt und das Kontaktpersonen-Management verbessert. Unter anderem wird auch die Möglichkeit geschaffen, dass Lokale und Vereine freiwillig auszufüllende Gästelisten auflegen, um im Fall einer Erkrankung etwa nachvollziehen zu können, wer an einem bestimmten Tag in dem Lokal gespeist hat.
Außerdem wird der zu Beginn der Coronakrise „aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigte hohe Strafrahmen“teilweise herabgesetzt:
Die für das rechtswidrige Betreten von Betrieben, Arbeitsorten, Verkehrsmitteln oder eines sonstigen Ortes angedrohte Geldstrafe bis zu 3600 Euro wird auf bis zu 1450 Euro reduziert. Wer gegen Auflagen (wie Maske, Abstand, Höchstzahl oder Zeit) verstößt, muss mit Geldstrafen bis zu 500 Euro rechnen. Inhaber von Betriebsstätten, Arbeitsorten oder Verkehrsmitteln müssen bei Verstößen gegen Betretungsverbote allerdings weiter mit bis zu 30.000 Euro Strafe rechnen. Sorgen sie nicht dafür, dass Auflagen eingehalten werden, können sie mit bis zu 3600 Euro Geldbuße bestraft werden.
Im Gesetz ausdrücklich klarden gestellt werden soll, dass die Bezirksverwaltungsbehörde die Einhaltung von Auflagen „auch durch Überprüfung vor Ort“kontrollieren kann. Weiters wird im Epidemiegesetz klargestellt, dass auch Präventionskonzepte als Auflage gelten. Solche sind für die Abhaltung größerer Veranstaltungen – im Kultur- oder Sportbereich, aber auch von großen Feiern wie Hochzeiten etc. – vom Veranstalter vorzulegen.
Mit einer „Kaskadenregelung“für die Behördenzuständigkeit – Gesundheitsminister für das gesamte Bundesgebiet, die Landeshauptleute für ihre Länder und Bezirksverwaltungsbehörfür Bezirke oder Teile davon – wird im Epidemie- und im Corona-Maßnahmengesetz die Grundlage für die „Ampel“gelegt. Im Gesetz wird ausdrücklich festgehalten, dass Verordnungen über Corona-Maßnahmen „regional differenziert“werden können.
Die Begutachtung für den Entwurf ist mit zwei Wochen zwar kurz, aber bisher wurden die Corona-Gesetze gar nicht in Begutachtung geschickt – „weil es darum ging, schnell zu handeln“, wie Anschober in der Aussendung betont. Jetzt werde es aber möglich sein, „Verbesserungswünsche aus verschiedenen Fach- und Gesellschaftsbereichen zu berücksichtigen“.