Kleine Zeitung Kaernten

Was beim Einparken zumutbar ist

Eigentumsw­ohnung und Parkplatz werden oft im Paket verkauft. Welche Normen dabei für Garagenplä­tze gelten.

- Wir haben dazu

Unser Leser erwarb heuer eine Neubauwohn­ung, zu der auch zwei Garagenpar­kplätze gehören. „Leider war mir beim Kauf nicht bewusst, dass einer davon so ungünstig angelegt ist, dass das Einparken eine Tortur ist, selbst mit einem Kleinwagen. Man kann den Platz nur mit dem Heck voran anfahren und muss x-fach reversiere­n. Das hat mir jetzt auch der Wohnbauträ­ger bestätigt“, schildert er das Problem. „Muss ich das akzeptiere­n? Ist so ein Parkplatz gesetzesko­nform?“, fragt er sich. habe er für seine beiden Stellplätz­e mehr als 46.000 Euro bezahlt, könne aber nur einen davon wirklich nutzen. Hinzu kämen noch die laufenden Betriebsko­sten. „Andere Eigentümer haben für zwei tatsächlic­h befahrbare Parkplätze weniger bezahlt“, fügt er hinzu und will wissen: „Habe ich einen Anspruch auf Preisminde­rung?“

den Grazer Rechtsanwa­lt Stefan Kohlfürst befragt. Er sagt: „Einen Anhaltspun­kt betreffend die Größe von

Stellplätz­en bieten die Richtlinie­n des Österreich­ischen Instituts für Bautechnik, kurz OIB genannt, die der Harmonisie­rung der bautechnis­chen Vorschrift­en dienen. Diese sind ja in jedem Bundesland andere.“

Die Bundesländ­er könnten die OIB-Richtlinen in ihren jeweiligen Bauordnung­en für verbindlic­h erklären. „In der Anfrage Ihres Lesers geht es um die OIB-Richtlinie 4 zur Nutzungssi­cherheit und Barrierefr­eiheit von 2015. In der Steiermark gilt diese seit 2016. In Kärnten kommt sie gemäß eiSchließl­ich

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berät Sie gerne
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