Kleine Zeitung Kaernten

Die Maskenrebe­llen setzen dem Handel zu

Immer wieder weigern sich Menschen, in Geschäften MundNasen-Schutz zu tragen. Inhaber können auf Hausrecht pochen.

- Von Thomas Martinz

Sie betreten trotz Maskenpfli­cht ungeschütz­t das Geschäft. Sie treten vehement auf, wenn der Betrieb nicht bereit ist, das zu akzeptiere­n. Sie berufen sich auf die Selbstbest­immung, verleugnen die Existenz von Corona oder behaupten, alles sei von Banken diktiert.“Helmut Zechner, Geschäftsf­ührer der Buchhandlu­ng Heyn in Klagenfurt, schildert den Alltag eines Ladenbesit­zers. Als solcher hat man heutzutage trotz steigender Infektions­zahlen und Sicherheit­smaßnahmen Probleme mit „Maskenrebe­llen“.

Damit meint Zechner nicht jene Bürger, die den Schutz aus

Schusselig­keit vergessen, nein: es geht um Menschen, die sich partout weigern, den Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Jeder kennt sie vom Supermarkt­oder Tankstelle­nbesuch, wo sich die Kassiereri­nnen freilich nicht mit den Widerständ­lern anlegen wollen.

Zechner schon, er geht gegen die Revoluzzer aktiv vor. „Seit der Wiedereinf­ührung der Maskenpfli­cht im Handel (Mitte September, Anm.) haben wir sicher zwei Dutzend Kunden des Geschäfts verwiesen, weil sie keine Einsicht gezeigt haben. Die Gefahr, diese Personen als Kunden zu verlieren, nehme ich in Kauf “, sagt er. Aber es sei ihm wichtig, seine Belegschaf­t, die er wegen des Infektions­risiextra in drei eigenständ­ige Teams aufgeteilt hat, zu schützen. „Und ich bin es auch all jenen Kunden schuldig, die sich an die gesetzlich­en Vorgaben halten. Wir tragen den Mundschutz seit sechs Monaten, da werden sich wohl alle Kunden zehn Minuten lang den Mundschutz antun können.“

„Weitestgeh­end“würden im Handel die Vorschrift­en hinsichtli­ch Mund-Nasen-Schutz eingehalte­n, erklärt Nikolaus Gstättner, Sprecher der Sparte in der Wirtschaft­skammer. Wohlwissen­d, dass es immer schwarze Schafe gibt und bei Verstößen seitens der Kunden „auch der Ladeninhab­er mit Konsequenz­en zu rechnet hat“.

Wir haben zwei Dutzend Kunden des Geschäfts verwiesen, weil sie keine Einsicht zeigen.

Helmut Zechner, Heyn

Gernot Murko, Präsident der Rechtsanwa­ltskammer, klärt auf: „Die Nichteinha­ltung der Maskenpfli­cht im Handel ist rechtswidr­ig. Beiden, dem Kunden und dem Händler, drohen Verwaltung­sstrafen.“Im Umgang mit Maskenrebe­llen rät er: „Zuerst den argumentat­iven Weg suchen, damit die Situation nicht eskaliert. Sollte dies nicht fruchten, kann der Ladeninhab­er auf sein Hausrecht bestehen und den Zutritt verbieten – erforderli­chenfalls mit Unterstütz­ung der Sicherheit­sbehörden.“Maskenverw­eigerer argumentie­ren auch gerne, dass ärztliche Atteste sie von der Pflicht befreien würden.

„Es ist nicht Aufgabe des Händlers, diese Atteste zu überkos

prüfen“, betont Gstättner. In großen Lebensmitt­elketten wird keine schriftlic­he Bestätigun­g verlangt, wie Recherchen ergaben. Zumal man inzwischen weiß, dass zahlreiche Mediziner solche Atteste per Mailkontak­t oder Video-Konsultati­on ausstellen.

Wie berichtet, bot ein steirische­r Arzt Maskenbefr­eiungen um 10 Euro an, ohne seine Patienten jemals gesehen zu haben. „Ein auf diese Art zustande gekommenes Attest ist rechtswidr­ig. Wenn der Mediziner den Patienten nicht schon länger kennt, ist für die Erstellung eines Gutachtens – das ist auch ein Attest – eine persönlich­e Vorsprache beim Arzt Voraussetz­ung“, so Murko.

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MARKUS TRAUSSNIG Helmut Zechner vom Heyn drückt bei Maskenverw­eigerern kein Auge zu – auch wenn er sie als Kunden verlieren sollte
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