Die Maskenrebellen setzen dem Handel zu
Immer wieder weigern sich Menschen, in Geschäften MundNasen-Schutz zu tragen. Inhaber können auf Hausrecht pochen.
Sie betreten trotz Maskenpflicht ungeschützt das Geschäft. Sie treten vehement auf, wenn der Betrieb nicht bereit ist, das zu akzeptieren. Sie berufen sich auf die Selbstbestimmung, verleugnen die Existenz von Corona oder behaupten, alles sei von Banken diktiert.“Helmut Zechner, Geschäftsführer der Buchhandlung Heyn in Klagenfurt, schildert den Alltag eines Ladenbesitzers. Als solcher hat man heutzutage trotz steigender Infektionszahlen und Sicherheitsmaßnahmen Probleme mit „Maskenrebellen“.
Damit meint Zechner nicht jene Bürger, die den Schutz aus
Schusseligkeit vergessen, nein: es geht um Menschen, die sich partout weigern, den Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Jeder kennt sie vom Supermarktoder Tankstellenbesuch, wo sich die Kassiererinnen freilich nicht mit den Widerständlern anlegen wollen.
Zechner schon, er geht gegen die Revoluzzer aktiv vor. „Seit der Wiedereinführung der Maskenpflicht im Handel (Mitte September, Anm.) haben wir sicher zwei Dutzend Kunden des Geschäfts verwiesen, weil sie keine Einsicht gezeigt haben. Die Gefahr, diese Personen als Kunden zu verlieren, nehme ich in Kauf “, sagt er. Aber es sei ihm wichtig, seine Belegschaft, die er wegen des Infektionsrisiextra in drei eigenständige Teams aufgeteilt hat, zu schützen. „Und ich bin es auch all jenen Kunden schuldig, die sich an die gesetzlichen Vorgaben halten. Wir tragen den Mundschutz seit sechs Monaten, da werden sich wohl alle Kunden zehn Minuten lang den Mundschutz antun können.“
„Weitestgehend“würden im Handel die Vorschriften hinsichtlich Mund-Nasen-Schutz eingehalten, erklärt Nikolaus Gstättner, Sprecher der Sparte in der Wirtschaftskammer. Wohlwissend, dass es immer schwarze Schafe gibt und bei Verstößen seitens der Kunden „auch der Ladeninhaber mit Konsequenzen zu rechnet hat“.
Wir haben zwei Dutzend Kunden des Geschäfts verwiesen, weil sie keine Einsicht zeigen.
Helmut Zechner, Heyn
Gernot Murko, Präsident der Rechtsanwaltskammer, klärt auf: „Die Nichteinhaltung der Maskenpflicht im Handel ist rechtswidrig. Beiden, dem Kunden und dem Händler, drohen Verwaltungsstrafen.“Im Umgang mit Maskenrebellen rät er: „Zuerst den argumentativen Weg suchen, damit die Situation nicht eskaliert. Sollte dies nicht fruchten, kann der Ladeninhaber auf sein Hausrecht bestehen und den Zutritt verbieten – erforderlichenfalls mit Unterstützung der Sicherheitsbehörden.“Maskenverweigerer argumentieren auch gerne, dass ärztliche Atteste sie von der Pflicht befreien würden.
„Es ist nicht Aufgabe des Händlers, diese Atteste zu überkos
prüfen“, betont Gstättner. In großen Lebensmittelketten wird keine schriftliche Bestätigung verlangt, wie Recherchen ergaben. Zumal man inzwischen weiß, dass zahlreiche Mediziner solche Atteste per Mailkontakt oder Video-Konsultation ausstellen.
Wie berichtet, bot ein steirischer Arzt Maskenbefreiungen um 10 Euro an, ohne seine Patienten jemals gesehen zu haben. „Ein auf diese Art zustande gekommenes Attest ist rechtswidrig. Wenn der Mediziner den Patienten nicht schon länger kennt, ist für die Erstellung eines Gutachtens – das ist auch ein Attest – eine persönliche Vorsprache beim Arzt Voraussetzung“, so Murko.