Wer später für uns entscheidet
Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht auf dem Prüfstand. Von der optimalen Vorsorge für den Fall, dass man später einmal als Patient nicht mehr selbst für sich entscheiden kann.
Corona hat die Nachfrage nach Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen in Anwalts- und Notariatskanzleien steigen lassen. Dabei ist vielen nicht klar, was die Unterschiede zwischen den beiden Instrumentarien sind, wenn es um lebenserhaltende Maßnahmen geht, die man für sich ausschließen möchte.
Wir haben die Kärntner Rechtsanwältin Florina Ozegovic gebeten, Licht ins Dunkel zu bringen. Sie sagt: „Sinn und Zweck der Patientenverfügung ist es, eine ganz bestimmte Behandlung in einer ganz bestimmten Situation auszuschließen. Beispielsweise kann ein unheilbar kranker Patient, bei dessen Krankheitsverlauf absehbar ist, dass er früher oder später auf künstliche Beatmung oder andere lebenserhaltende Maßnahmen angewiesen sein wird, bei Eintritt dieses Zustandes eine konkrete Behandlung ablehnen.“Dabei seien allerdings der Fall, der für die Ablehnung der Behandlung eintreten muss, wie auch die Behandlung selbst, die abgelehnt werden soll, ganz bestimmt zu beschreiben. Ozegovic: „Mit der Patientenverfügung ist es nicht möglich, pauschal für die Zukunft lebenserhaltende Maßnahmen abzulehnen.“Die Rechtsanwältin gibt zu bedenken: „In der Praxis erweist sich dieses Instrument oft als zu starr und unflexibel, was dazu führt, dass der behandelnde Arzt im Zweifel, bevor er das Ableben des Patienten riskiert – und eine damit verbundene Haftung – lieber eine Behandlung vornimmt, die laut Patientenverfügung eigentlich gar nicht gewünscht wäre.“