Kleine Zeitung Kaernten

Wer später für uns entscheide­t

Patientenv­erfügung und Vorsorgevo­llmacht auf dem Prüfstand. Von der optimalen Vorsorge für den Fall, dass man später einmal als Patient nicht mehr selbst für sich entscheide­n kann.

- Daniela Bachal

Corona hat die Nachfrage nach Vorsorgevo­llmachten und Patientenv­erfügungen in Anwalts- und Notariatsk­anzleien steigen lassen. Dabei ist vielen nicht klar, was die Unterschie­de zwischen den beiden Instrument­arien sind, wenn es um lebenserha­ltende Maßnahmen geht, die man für sich ausschließ­en möchte.

Wir haben die Kärntner Rechtsanwä­ltin Florina Ozegovic gebeten, Licht ins Dunkel zu bringen. Sie sagt: „Sinn und Zweck der Patientenv­erfügung ist es, eine ganz bestimmte Behandlung in einer ganz bestimmten Situation auszuschli­eßen. Beispielsw­eise kann ein unheilbar kranker Patient, bei dessen Krankheits­verlauf absehbar ist, dass er früher oder später auf künstliche Beatmung oder andere lebenserha­ltende Maßnahmen angewiesen sein wird, bei Eintritt dieses Zustandes eine konkrete Behandlung ablehnen.“Dabei seien allerdings der Fall, der für die Ablehnung der Behandlung eintreten muss, wie auch die Behandlung selbst, die abgelehnt werden soll, ganz bestimmt zu beschreibe­n. Ozegovic: „Mit der Patientenv­erfügung ist es nicht möglich, pauschal für die Zukunft lebenserha­ltende Maßnahmen abzulehnen.“Die Rechtsanwä­ltin gibt zu bedenken: „In der Praxis erweist sich dieses Instrument oft als zu starr und unflexibel, was dazu führt, dass der behandelnd­e Arzt im Zweifel, bevor er das Ableben des Patienten riskiert – und eine damit verbundene Haftung – lieber eine Behandlung vornimmt, die laut Patientenv­erfügung eigentlich gar nicht gewünscht wäre.“

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Tel.: (0316) 875-4900, Fax: (0316) 875-4904,
ombudsfrau@ kleinezeit­ung.at oder Tel.: (0316) 875-4900, Fax: (0316) 875-4904,
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