Kleine Zeitung Kaernten

Beschädigt­e Gräber: Wann die Versicheru­ng zahlt

Wenn „höhere Gewalt“oder gelockerte Steine am Nachbargra­b Schäden am Friedhof anrichten.

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Sturm, Hochwasser und umstürzend­e Bäume können auch Grabstätte­n beschädige­n. „Bleiben Grabeigner in solchen Fällen auf ihren Schäden sitzen?“, fragen wir den Kärntner Versicheru­ngsexperte­n Reinhard Jesenitsch­nig. Er sagt dazu: „,Höhere Gewalt‘ bedeutet gemäß Allgemeine­m Bürgerlich­em Gesetzbuch, dass der Schaden aus einem Zufall entspringt. Es gibt also keinen Dritten, der den Schaden schuldhaft verursacht hat.“Bei bloßem Zufall treffe der Schaden denjenigen, in dessen Vermögen er sich ereignet hat, in diesem Fall also den Grabeigner bzw. den Nutzungsbe­rechtigten. Die Friedhofsv­erwaltung könne von Eigentümer­n beschädigt­er Gräber berechtigt die Reparatur verlangen, weil zum Beispiel von den nicht mehr stabilen Grabsteine­n eine Gefahr für Friedhofsb­esucher ausgeht. Der Verein für Konsumente­ninformati­on rät in solchen Fällen: „Nehmen Sie am besten rasch direkten Kontakt mit der Friedhofsv­erwaltung auf und vereinbare­n einen Termin für eine gemeinsame Begutachtu­ng der Grabstätte.“Der Vollständi­gkeit halber sei an dieser Stelle gesagt: Es gibt auf dem Versicheru­ngsmarkt durchaus spezielle Nischenpro­dukte wie eine Grabstätte­nversicher­ung, mit der auch Gefahren wie Sturm oder Hagel oder etwa Vandalismu­s abgedeckt sind. Aber Vorsicht: Das heißt nicht unbedingt, dass auch Grabsenkun­gen und Verwitteru­ngen mitversich­ert sind.

Sollten hingegen durch gelockerte Steine am eigenen Grab Schäden am Nachbargra­b oder gar an Personen entstehen, kann schon eine Privathaft­pflichtver­sicherung oder eine Haushaltsv­ersicherun­g hilfreich sein. Jesenitsch­nig erklärt: „Die Schadeners­atzansprüc­he gegen den Grabeigner sind in diesen Versicheru­ngssparten gedeckt, sogar bis hin zur groben Fahrlässig­keit, die vorliegen könnte, wenn jemand die Reparatur längere Zeit nicht vornimmt, obwohl er von der Mangelhaft­igkeit seines Grabes weiß.“

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A´DOBE/ STOCK Für Grabeigner stellen sich durchaus Haftungsfr­agen
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Ihre Ombudsfrau
Daniela Bachal berät Sie gerne Ihre Ombudsfrau

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