Kleine Zeitung Kaernten

Sonderfrei­stellung für Schwangere

Seit 1. Jänner gibt es für werdende Mütter im Berufslebe­n einen Rechtsansp­ruch auf die sogenannte „Covid-19-Sonderfrei­stellung“. Was das in der Praxis bedeutet.

- Von Daniela Bachal

Frauen dürfen bis 31. März 2021 ab Beginn der 14. Schwangers­chaftswoch­e vom Dienstgebe­r nicht für Arbeiten herangezog­en werden, in denen „physischer Körperkont­akt“mit anderen Menschen besteht. Das geht aus einer Novelle zum Mutterschu­tzgesetz hervor, die eine neue Covid-19-Sonderfrei­stellung für Schwangere vorsieht, wenn der Arbeitgebe­r den Arbeitspla­tz nicht entspreche­nd ändern kann. Missverstä­ndnisse unter den Betroffene­n sind dabei vorprogram­miert. Bei der Arbeiterka­mmer häufen sich Anrufe von schwangere­n Dienstnehm­erinnen, die nicht verstehen können, warum sie jetzt nicht automatisc­h vom Dienst freigestel­lt sind.

Die Antwort liegt unter anderem in der Detailfrag­e, was genau unter „Arbeiten mit Körperkont­akt“zu verstehen ist. Laut Bundesmini­sterium für Arbeit, Familie und Jugend sind demonstrat­iv Berufsgrup­pen

Friseurinn­en, Masseurinn­en, Physiother­apeutinnen oder Kindergärt­nerinnen erfasst. Handel und Gastronomi­e sind ausgeschlo­ssen.

Weiters ist die Sonderfrei­stellung erst dann eine Option, wenn der Dienstgebe­r für die betroffene­n Mitarbeite­rinnen keine ausreichen­den Schutzmaßn­ahmen am Arbeitspla­tz treffen kann und auch eine Versetzung in einen Arbeitsber­eich ohne gesundheit­liche Gefährdung nicht möglich ist. Homeoffice wäre eine Lösung. Erst wenn das alles nicht umsetzbar ist, steht eine Sonderfrei­stellung mit Anspruch auf Entgeltfor­tzahlung im Raum. Der Arbeitgebe­r bekommt die Kosten dafür vom Bund ersetzt.

Anspruch auf die neue Sonderfrei­stellung für Schwangere haben grundsätzl­ich alle Arbeitnehm­erinnen in der Privatwie wirtschaft und Bundesbedi­enstete. Landes- und Gemeindebe­dienstete sind ausgeschlo­ssen, weil der Bund hier keine Kompetenze­n hat. Hier sind die einzelnen Länder und Gemeinden zuständig. Wien hat als Musterschü­ler die Regelung gemäß Bundesgese­tz bereits übernommen. Seitens der Gewerkscha­ft der Gemeindebe­diensteten würde man sich ein Nachziehen der anderen Bundesländ­er wünschen. Nachfragen bei Kages und Kabeg ergeben für die steirische­n und Kärntner Landesspit­äler jedenfalls folgendes Bild: Was die Novelle zum Mutterschu­tzgesetz in der Privatwirt­schaft verlangt, wird hier ohnehin umgesetzt.

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ADOBE STOCK Vorsicht: Schwangers­chaft begründet nicht automatisc­h einen Anspruch auf Sonderfrei­stellung

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