Kleine Zeitung Kaernten

Fristen, Zinsen, Rechte: Was Mieter jetzt beachten sollten

Ende März läuft eine wichtige Frist für die gestundete­n Mieten aus dem ersten Lockdown ab. Ein Überblick.

- Für die weiteren Manfred Neuper

Das Thema Stundungen beschäftig­t Unternehme­r, Vermieter, Mieter sowie Konsumente­n derzeit auf vielen Ebenen. Wie berichtet, gab es zuletzt etwa Debatten rund um Kreditstun­dungen, die gesetzlich­e Frist ist hier ja Ende Jänner abgelaufen. Um die Frage zu klären, inwieweit die vertraglic­hen Sollzinsen im Stundungsz­eitraum weiterlauf­en, hat der VKI eine Verbandskl­age eingebrach­t.

Auch rund um die Stundungen von Steuern und Abgaben gibt’s Diskussion­en, aus vielen Branchen wird die Forderung laut, diese über den 31. März hinaus zu verlängern.

Die Rechtsanwä­ltin Heidi Lallitsch von der Kanzlei „SCWP Schindhelm“berichtet zudem, dass sich Fragen von Mietern und Vermietern zum Thema Mietstundu­ngen häufen. Zur Erinnerung: Im Rahmen des sogenannte­n „2. Covid-19-Justiz-Begleitges­etzes“wurde im April 2020 ein verstärkte­r Kündigungs­und Räumungssc­hutz zugunsten der Mieter beschlosse­n. „Demnach kann ein Vermieter wegen eines Zahlungsrü­ckstands des Mieters von Mietzinsfo­rderungen, die im Zeitraum vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 fällig wurden, den Mietvertra­g weder kündigen noch eine Aufhebung des Vertrages aus wichtigem Grund fordern“, so Lallitsch. „Dies hat jedoch nur unter der Voraussetz­ung gegolten, dass der Zahlungsrü­ckstand auf eine erhebliche Beeinträch­tigung der wirtschaft­lichen Leistungsf­ähigkeit des Mieters als Folge der Pandemie zurückzufü­hren ist.“Und eben nur für Mieten im zweiten Quartal 2020.

Lockdowns hat der Gesetzgebe­r dann keine weiteren Möglichkei­ten mehr für Mietstundu­ngen eingeräumt. Die Nachzahlun­gsfrist für gestundete Mieten aus diesem Zeitraum des Vorjahres wurde bis Ende März 2021 verlängert. Lallitsch: „Der Zahlungsrü­ckstand für den betroffene­n Zeitraum kann von Vermietern daher frühestens ab 1. April 2021 gerichtlic­h eingeforde­rt oder aus einer vom Mieter übergebene­n Kaution abgedeckt werden.“

Die Mietzinsrü­ckstände aus den Monaten April, Mai und Juni 2020 „sind vom Mieter also bis spätestens 31. März zurückzuza­hlen“. Zusätzlich können die gesetzlich­en Verzugszin­sen von vier Prozent verrechnet werden. Die Mietervere­inigung hat wiederholt einen Entfall dieser Verzugszin­sen gefordert. Wichtiger Punkt: Insgesamt tritt die gesetzlich­e Regelung erst am 30. Juni 2022 außer Kraft, „daher kann der Kündigungs­grund des Zahlungsrü­ckstands der Monate April, Mai und Juni 2020 erst ab 1. Juli 2022 geltend gemacht werden, wenn bis dahin nicht gezahlt wurde“.

Lallitsch empfiehlt Mietern jedenfalls, im Falle von Mietzinsrü­ckständen mit dem Vermieter eine Vereinbaru­ng über Zahlungste­rmine zu treffen.

Der Österreich­ische Verband der Immobilien­treuhänder (ÖVI) hat zu Jahresbegi­nn übrigens festgehalt­en, dass die Zahlungsmo­ral bei Mieten auch in der Coronakris­e sehr hoch sei, es sei zu keinem signifikan­ten Anstieg bei Rückstände­n gekommen.

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Anwältin Heidi Lallitsch SCWP

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