Abgeschobene Schülerin könnte zurückkehren
Ob die nach Georgien abgeschobene Zwölfjährige einen legalen Titel erhält, könnte bald Wiens pinker Vizebürgermeister entscheiden.
Die Abschiebung von drei Schülerinnen nach Georgien bzw. Armenien, die Türkis-Grün eine veritable Koalitionskrise beschert hat, wird weiter hitzig debattiert. Vor allem der Fall der zwölfjährigen Tina, die nach Georgien abgeschoben wurde, sorgt für Gesprächsstoff. Vizekanzler Werner Kogler (Grüne) ließ inzwischen eine Kindeswohlkommission einrichten, um die aktuelle Rechtslage zu prüfen.
Eben diese Rechtslage ist es, die Tina schon bald zur Rückkehr nach Österreich verhelfen könnte. Denn neben dem Asylwesen gibt es weitere Aufenthaltstitel, um hier leben zu dürfen. Einer davon ist eine Aufenthaltsbewilligung als Schüler oder Schülerin. Diese ist für Menschen aus Drittstaaten vorgesehen, die für die Zeit ihrer Ausbildung an einer öffentlichen oder privaten Schule ein vorübergehendes Recht auf Aufenthalt bekommen. Dafür notwendig ist ein entsprechender Antrag.
Stellt Tina einen solchen, würde dieser laut Fremdenrecht formal auf eine Hürde stoßen. Denn wer nach Ende eines negativen Asylverfahrens nicht freiwillig ausreist, sondern abgeschoben wird, der darf sich 18 Monate lang nicht um einen legalen Aufenthaltstitel im Land bewerben. In der Praxis gibt es hier jedoch Ausnahmen, die die zeitliche Sperre obsolet und die Entscheidung zu einer Abwägungsfrage machen.
Eben diese Entscheidung liegt jedoch nicht im Innenministerium, dessen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erstinstanzlich über das Asylverfahren von Tina und ihrer Familie entschieden hat, sondern in der MA 35 – dem Magistrat für Einwanderung und Staatsbürgerschaft. Denn für legale Zuwanderung abseits des Asylwesens ist formalrechtlich zwar auch der Bund zuständig, der unmittelbare Vollzug liegt hingegen bei den Landesbehörden. Und in diesem Fall im von SPÖ und Neos regierten Wien. Und der Bereich Einwanderung fällt in die Zuständigkeit des pinken Vizebürgermeisters Christoph Wiederkehr. Er könnte demnach entscheiden, ob Tina zurückkehren darf.
Eine Voraussetzung dafür wäre, dass sie bei einer Familie unterkommt, die ihre Betreuung übernimmt. Denn wer mit dem Status „Schüler“nach Österreich kommt, hat kein Recht auf Familiennachzug. Zudem muss eine Sozialversicherung abgeschlossen werden.
Tinas Anwalt, Wilfried Embacher, erklärt im Gespräch mit der Kleinen Zeitung, dass das Stellen eines entsprechenden Antrags „eine reale Möglichkeit“sei, die man aktuell prüfe. Laut Embacher gebe es immer wieder Fälle von Minderjährigen, die allein in Österreich die Schule besuchen. Vize-Bürgermeister Wiederkehr erklärte in der „Zib 2“, dass die Familie nun entscheiden müsse, ob sie einen solchen Antrag stellen will. Dieser werde dann eingehend geprüft, versicherte er.