Anschlag auf die ärztliche Gewissensfreiheit
Mit der Zustimmung des EU-Parlaments zum sogenannten Matic´-Bericht wurde unlängst ein historischer Anschlag auf die Menschenrechte und auf das ethische Selbstverständnis der Ärzteschaft verübt: Wörtlich heißt es: „Eines der problematischsten Hindernisse ist die Verweigerung der medizinischen Versorgung aufgrund persönlicher Überzeugungen.“Dadurch werde Frauen „ihr Recht auf Gesundheit und medizinische Behandlung verwehrt“. Künftig solle die Verweigerung an einer Mitwirkung an einer Abtreibung „als Verweigerung der medizinischen Versorgung und nicht als sogenannte Verweigerung aus Gewissensgründen behandelt werden“.
Diese Argumentation beruht auf einer durch jahrelanges Lobbying subtil vorbereiteten, manipulativ erfolgten Umdeutung von Schlüsselbegriffen: 1. Aus der Straffreiheit von Schwangerschaftsabbrüchen unter
bestimmten Bedingungen lässt sich kein
Rechtsanspruch ableiten. 2. Eine Schwangerschaft – erwünscht oder nicht –
ist keine Erkrankung, ein Schwangerschaftsabbruch keine medizinische Versorgungsleistung, die zur Gesundheit beiträgt. 3. Es gibt keine gesetzliche Pflicht für Ärzte, Abtreibung durchzuführen und damit ungeborenes Leben zu beenden – eine Ablehnung aus welchen Gründen immer entspricht keiner Verweigerung einer medizinischen Versorgung.
Dass der Matic´-Antrag selbst gegen tatsächliche Rechte (auf Leben, Gewissens- und Religionsfreiheit) und gegen das Toleranzgebot gegenüber Andersdenkenden verstößt, lässt tief blicken.
„Eine Einschränkung der Gewissensfreiheit bedeutet, aus Ärztinnen und Ärzten Handlanger machen zu wollen.“
Nun soll in diesem Zusammenhang die Gewissenklausel für Mediziner fallen. Droht Ähnliches künftig auch in Bezug auf assistierten Suizid oder Tötung auf Verlangen? Eine Einschränkung der ärztlichen Gewissensfreiheit bedeutet, aus Ärztinnen und Ärzten Handlanger machen zu wollen. Es ist eine Frage der eigenen Menschenwürde, in der Ausübung unseres ärztlichen Berufes unserem Gewissen mit Blick auf den Hippokratischen Eid zu folgen. Dieses Recht müssen wir unter allen Umständen verteidigen – nicht zuletzt zum Wohl der uns anvertrauten Patienten.