Kleine Zeitung Kaernten

Republik haftet für Schuss-Unfall

Milizsolda­t schoss einen Rekruten versehentl­ich an. Das Opfer verlor bei dem Unglück einen Hoden. Höchstgeri­cht entschied jetzt, wer dafür haftet.

- Von Manuela Kalser

Für einen jungen Soldaten endete der Grundwehrd­ienst schmerzhaf­t: Ein Vorgesetzt­er schoss ihm versehentl­ich in den Oberschenk­el bzw. in die Leistengeg­end. „Es kam zu einer Durchschus­s-Verletzung im Genitalber­eich mit Verlust des rechten Hodens“, steht in den Gerichtsak­ten.

Wer haftet für die Folgen des Schuss-Unfalls? Wer wird dem Verletzten Entschädig­ung zahlen? Der Oberste Gerichtsho­f (OGH) hat jetzt entschiede­n, dass die Republik haften muss.

Der Vorfall ereignete sich 2019 in Bad Radkersbur­g. Ein Kärntner, Korporal der Miliz, hat dem damals 20-jährigen Grundwehrd­iener aus Oberösterr­eich in den Genitalber­eich geschossen. „In der Folge wurde mein Mandant wegen grob fahrlässig­er Körperverl­etzung zu 1200 Euro Geldstrafe und vier Monaten bedingter Haft verurteilt“, sagt Philipp Tschernitz, der Anwalt des „Schützen“.

Der Klagenfurt­er war laut eigenen Aussagen übermüdet und dachte, die Pistole sei entladen. So kam es zum lebensgefä­hrlichen Zwischenfa­ll. Nach dem Strafurtei­l war offen, wer für Dauerund Folgeschäd­en haftet. Der Rekrut fordert circa 22.000 Euro Entschädig­ung.

Die Republik lehnte eine Haftung ab. Im Wesentlich­en deshalb, weil Dienstgebe­r bei Arbeitsunf­ällen eines Dienstnehm­ers nur haften, wenn es sich um eine „vorsätzlic­he Schädigung“handelt. Im konkreten Fall fiel der Schuss nicht absichtlic­h, sondern versehentl­ich. „Da der Unfall auf einem fahrlässig­en Verhalten beruht, bestehe keine Ersatzpfli­cht“, argumentie­rte der Bund.

Der OGH betonte aber, dass sich der Bund bei einem Grundwehrd­iener nicht darauf berufen kann. Der Rekrut mache den Grundwehrd­ienst ja nicht freiwillig, sondern werde verpflicht­et. Das hat zur Folge, dass Grundwehrd­iener bezüglich der Haftung anders zu behandeln sind als normale Mitarbeite­r. „Die bei Arbeitsunf­ällen bestehende Haftungsbe­schränkung kann bei Dienstunfä­llen von Grundwehrd­ienern nicht angewendet werden“, so der OGH. Deshalb muss die Republik haften.

Die genaue Höhe des Schadenser­satzes und Schmerzens­geldes muss jedoch erst ausverhand­elt werden. „Ich gehe davon aus, dass die Republik das Geld, das sie für den Rekruten zahlt, später von meinem Mandanten zurückford­ern wird“, sagt Tschernitz.

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