Kleine Zeitung Kaernten

Kein Rückflug: Statt Urlaub gab es Ärger

Ehepaar buchte Reise nach Sansibar. Weil Airline den Heimflug storniert hat, kam es zu einem Streit um die Kosten. Rechtsanwa­lt gibt Tipps, was Urlauber beachten müssen.

- Von Manuela Kalser

Statt auf Sansibar landete ein Ehepaar in der Kanzlei eines Villacher Rechtsanwa­lts. Die Kärntner hatten vor Kurzem eine Reise nach Ostafrika geplant. „Hin- und Rückflug wurden über ein OnlinePort­al einer Airline gebucht. Mein Mandant bezahlte rund 1000 Euro“, erklärt Anwalt Alexander Brandl.

Doch nur wenige Tage vor Reisebegin­n habe das Ehepaar aus Villach schlechte Nachrichte­n erhalten. „Mein Mandant wurde seitens der Fluglinie informiert, dass der Rückflug annulliert wurde. Ein zeitnaher alternativ­er Termin für einen Heimflug wurde nicht angeboten.“, sagt Brandl. „Aber ohne Heimflug-Ticket wollten mein Mandant und seine Frau nicht nach Sansibar. Aus diesem Grund entschiede­n sie, auch den Hinflug zu stornieren und

Verordnung Schutz.

die bezahlten Kosten von mehr als 1000 Euro zurückzuve­rlangen.“

Aber das war nicht so einfach, wie es klingt: „In den Allgemeine­n Geschäftsb­edingungen der Fluglinie stand, dass eine Rückerstat­tung des Geldes nur erfolgt, wenn man die Annullieru­ng an der Telefonhot­line beantragt.“Der Kärntner habe den Flug dann telefonisc­h storniert, doch er bekam laut Brandl keine schriftlic­he Bestätigun­g dafür. „Er hat keine Mail erhalten und auch am Online-Account der Fluglinie war seine Stornierun­g nicht sichtbar.“Sicherheit­shalber schickte der Kärntner noch eine Mail. „Als Reaktion bot die Fluglinie an, nur einen Betrag in Höhe von 100 Euro rückzuerst­atten.“

Erst als sich der Anwalt eingeschal­tet hat, wurde der gesamte

„Im konkreten Fall war die Fluggastre­chteverord­nung anzuwenden. Diese gilt sowohl für europäisch­e Fluglinien als auch für Flüge außerhalb der EU, die in einem EU-Land starten“, erklärt Brandl. Mit dieser

Flugpreis zurückerst­attet. „Zwei Wochen nach dem ersten Anwaltssch­reiben hat die Fluggesell­schaft das ganze Geld auf das Konto meines Mandanten überwiesen“, berichtet Brandl.

Er rät, in so einem Fall nicht klein beizugeben. „Fluglinien sind verpflicht­et, im Falle einer Stornierun­g eines Fluges durch die Airline den Gesamtprei­s samt Steuern und sonstigen Abgaben innerhalb von sieben Tagen ab Mitteilung der Annullieru­ng zurückzuer­statten.“Erfahrungs­gemäß werde die Sieben-Tage-Frist nur in seltenen Fällen eingehalte­n.

Airlines im Falle einer Flugannull­ierung Gutscheine angeboten, weiß der Anwalt. „Die müssen von Kunden nicht akzeptiert werden.“Denn bei einer Insolvenz der Airline werden diese ungültig. Lehnt man den Gutschein ab, bleibt der Anspruch auf Kostenerst­attung bestehen.“

Noch einen Tipp hat Brandl: „Wenn die Fluglinie nach einer Annullieru­ng eines Heimfluges nicht von sich aus mit den Passagiere­n Kontakt aufnimmt und

Oft werden von

der Reisende selbst eine alternativ­e Beförderun­g organisier­en muss, empfehle ich, alle Rechnungen aufzubewah­ren und die Kosten gering zu halten.“So erspare man sich „den Einwand der Fluglinie, dass man ja einen billigeren Rückflug nehmen hätte können“.

Verantwort­ung liegt ausschließ­lich bei der Kleinen Zeitung

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MONTAGE: ADOBESTOCK
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KK Rechtsanwa­lt Alexander Brandl
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