Kleine Zeitung Kaernten

Schenken statt vererben

Was Sie bei der Übertragun­g Ihres Vermögens schon zu Lebzeiten wissen sollten und womit Beschenkte rechnen müssen.

- Von Daniela Bachal Ombudsfrau Daniela Bachal ombudsfrau@kleinezeit­ung.at

1Bei einer Schenkung, wie auch bei einer Erbschaft, fällt derzeit keine Steuer an, außer es wird Liegenscha­ftsvermöge­n übertragen. Dann fällt Grunderwer­bssteuer an. Wie bemisst sich diese? ANTWORT: „Was viele nicht wissen, ist, dass Immobilien­schenkunge­n einem verhältnis­mäßig moderaten Besteuerun­gsmodell unterliege­n. Dieses beruht auf dem sogenannte­n Grundstück­swert, der vom Vertragser­richter anhand einer eigenen Verordnung relativ aufwendig zu ermitteln ist“, erklärt der Grazer Notar Peter Wenger. Außerdem fällt eine Grundbuche­intragungs­gebühr an, die sich unter nahen Angehörige­n weiterhin – wie auch schon vor der Reform – nach dem dreifachen Einheitswe­rt bemisst und somit ebenfalls auf einem durchaus moderaten Niveau liegt.

2 Nehmen wir ein Beispiel: Was kostet es, eine Eigentumsw­ohnung mit einem Verkehrswe­rt von 150.000 Euro zu Lebzeiten auf das eigene Kind zu übertragen?

ANTWORT: Die Steuer- und Gebührenbe­lastung beträgt hier weniger als 1000 Euro, wie

Wenger vorrechnet. (Details im Rechenbeis­piel oben.)

3 Können Schenkunge­n rückgängig gemacht werden?

ANTWORT: Einvernehm­lich natürlich immer. „Einseitig können sie nur wegen groben Undanks bzw. schwerer Verfehlung gegenüber der schenkende­n Person oder wegen eigener Not seitens der schenkende­n Person widerrufen werden“, sagt Wengers Notariatsp­artner Walter Pisk und ergänzt: „Der Schenkungs­widerruf wegen groben Undanks beziehungs­weise schwerer Verfehlung erfordert nach dem Gesetz eine strafbare Handlung der beschenkte­n Person gegen die schenkende Person.“Es kommt nicht nur eine Straftat gegen das Leben, die Gesundheit, die Ehre oder das Vermögen in Betracht, sondern auch gegen die Privatsphä­re – das ist etwa bei Stalking der Fall. Der beschenkte­n Person muss aber bewusst sein, dass sie die schenkende Person kränkt – und die Tat muss „gravierend“sein. Wenger: „Ehebruch ist, ebenso wie der Abbruch des Kontaktes zur schenkende­n Person, keine schwere Verfehlung.“

4 Welche Rechte haben Kinder, wenn ein El

ternteil fast sein ganzes Vermögen an Fremde verschenkt?

ANTWORT: Es gibt Verjährung­sfristen. Wenger: „Bei Schenkunge­n an fremde Personen, dazu zählen auch Lebensgefä­hrten sowie Schwiegerk­inder, schauen die Kinder gewisserma­ßen durch die Finger, wenn die schenkende Person die Schenkung zwei Jahre überlebt.“

5

Und wenn ein Kind von Vater oder Mutter prinzipiel­l mehr geschenkt bekommt als seine Geschwiste­r? Wie kön

nen sich die Benachteil­igten wehren?

ANTWORT: Hier verjährt die Schenkung, wie Pisk betont, drei Jahre nach dem Ableben der schenkende­n Person. Bis zur Verjährung kann der Wert des Geschenks – auf Antrag der anderen Kinder – dem Verlassens­chaftsverm­ögen hinzugerec­hnet werden, sodass sich die Bemessungs­grundlage aller Pflichttei­le um diesen Wert erhöht. „Rechnerisc­h wird so getan, als ob die Schenkung nie stattgefun­den hätte.“

6 Wie lässt sich der Beweis erbringen, dass zum Beispiel ein Kind in der Vergangenh­eit mehr geschenktb­ekommenhat als das andere?

ANTWORT: Bei Wertgegens­tänden und Bargeld ist das schwierig. Bei Liegenscha­ften gibt es für den Beweis aber das Grundbuch. Bei der Bewertung gab es hier in der Vergangenh­eit aber auch Probleme: etwa beim Verschenke­n eines Ackers, der nachträgli­ch in Bauland umgewidmet wurde. Jetzt ist die Rechtslage hier aber klar, wie Pisk betont: „Es ist der Wert zum Zeitpunkt der Zuwendung zuzüglich einer Wertsicher­ung nach dem Verbrauche­rpreisinde­x heranzuzie­hen.“

 ?? ??
 ?? ??
 ?? SINISA PISMESTROV­IC, ADOBE STOCK (2), ÖAMTC, KK ?? Das Haus schon jetzt auf den Namen des Kindes übertragen? Die Steuern sind jedenfalls nicht hoch
SINISA PISMESTROV­IC, ADOBE STOCK (2), ÖAMTC, KK Das Haus schon jetzt auf den Namen des Kindes übertragen? Die Steuern sind jedenfalls nicht hoch
 ?? ??
 ?? ?? Notare Peter Wenger und Walter Pisk
Notare Peter Wenger und Walter Pisk

Newspapers in German

Newspapers from Austria