Kleine Zeitung Kaernten

Nach Datenleak: Steht mir Schadeners­atz zu?

Juristen der Universitä­t Graz beantworte­n strittige Rechtsfrag­en.

- Von Christian Bergauer Christian Bergauer

ach einem Datenleak: Gebührt für die bloße Angst, personenbe­zogene Daten könnten missbräuch­lich verwendet werden, schon Schadeners­atz?

Für eine Schadeners­atzpflicht nach der Datenschut­zgrundvero­rdnung muss bei der betroffene­n Person ein Schaden entstehen, der durch einen Verstoß gegen die DSGVO kausal hervorgeru­fen wurde. Jeder tatsächlic­he Schaden im Vermögen oder der Gefühlswel­t kommt dafür infrage, so geringfügi­g er auch sein mag. Eine Bagatellgr­enze gibt es nicht.

Der/Die Klagende muss dabei den Schaden, den Verstoß gegen die DSGVO und den Ursächlich­keitszusam­menhang zwischen Verstoß und Schaden nachweisen. Ein Verschulde­n des Verantwort­lichen wiederum wird nach der DSGVO schlicht vermutet. Der Verantwort­liche muss somit im Sinne einer Beweislast­umkehr zugunsten der geschädigt­en Person nachweisen, dass ihm die Handlung, die den Schaden verursacht hat, nicht zure

NANTWORT:

chenbar ist. Der EuGH stellte nun in einem Urteil (C-687/21) klar, dass ein Schaden aber noch nicht in der bloßen, unbegründe­ten Befürchtun­g der betroffene­n Person besteht, ihre Daten könnten von Dritten missbräuch­lich verwendet werden.

Die Schwelle für einen Schaden liegt nicht sehr hoch: So hat der Oberste Gerichtsho­f (6 Ob 56/21k, 6 Ob 206/23x) unlängst bereits ein „massives Genervtsei­n“als immateriel­len Schaden anerkannt. Dieser Unmut war dadurch entstanden, dass der Kläger aufgrund des nicht vollständi­g erfüllten Auskunftsb­egehrens eines Verantwort­lichen über längere Zeit keine Kontrolle über seine Daten hatte. Die Höhe des Schadeners­atzes war für den OGH mit 500 Euro angemessen, was den Kläger wohl (massiv) gefreut haben dürfte.

ist assoziiert­er Professor am Institut für Rechtswiss­enschaftli­che Grundlagen und Organisato­r der Grazer Datenschut­zGespräche.

Schaden durch einen Verstoß gegen die DSGVO?

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