„Lebenslanges“Radfahrverbot
Ein Oberkärntner wurde viermal alkoholisiert mit dem Fahrrad erwischt. Die Behörde erteilte ihm daraufhin ein Lenkverbot für Fahrräder – unbefristet. Die Hintergründe dieser unüblichen Maßnahme.
inem Kärntner Radfahrer wurde wegen mehrfacher Alkoholisierung ein unbefristetes Lenkverbot auferlegt. Eine Maßnahme, die in dieser Form äußerst selten von Behörden ergriffen wird. „In Kärnten ist es bei einem Radfahrer das erste Mal gewesen“, sagt Jurist Albert Kreiner, Leiter der Abteilung 7 im Land. Die brisante Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Hermagor wurde vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bestätigt. Der Landesverwaltungsgericht Kärnten vertrat eine andere Rechtsmeinung.
Unbefristete Lenkverbote können bei schweren oder bei wiederholten Verstößen gegen Verkehrsregeln sowie bei Alkoholoder Drogenmissbrauch verhängt werden. Letzteres war
Ebei dem Oberkärntner der Fall. Zwischen 2019 und 2022 wurde der Mann viermal in stark alkoholisiertem Zustand am Fahrrad erwischt. Davon verursachte er einmal einen Unfall, bei dem er sich selbst verletzte. Aufgrund des wiederholten Fehlverhaltens des Mannes stelle er eine akute Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer dar, argumentierte die Behörde (laut VwGH-Entscheidung) und verhängte 2022 ein Radverbot auf
Die Rechtslage
unbestimmte Dauer.
Der Kärntner, vertreten durch einen Erwachsenenvertreter, legte Beschwerde ein. Seine Argumente: Er leide unter keiner chronischen Alkoholsucht, er trinke nur gelegentlich Alkohol. Er fahre mit dem Rad, benutze aber durchwegs Fahrradwege. Das Radfahren sei für ihn die einzige Möglichkeit, mobil zu sein. Weiters seien durch die angezeigten Verstöße keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet oder verletzt worden.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten (LVwG) gab seiner Beschwerde teilweise statt. In Anlehnung an das Führerscheingesetz sei nur ein befristeter Entzug von Lenkberechtigungen möglich. Wegen des bloßen gelegentlichen Alkoholkonsums würde man in diesem Fall mit einem einjährig befristeten Lenkverbot das Auslangen finden, befand das LVwG. Die BH Hermagor erhob dagegen Revi
Laut Paragraf 59 StVO kann eine Behörde einer Person „das Lenken eines Fahrzeuges, das ohne besondere Berechtigung gelenkt werden darf, ausdrücklich verbieten, wenn diese a) wegen körperlicher oder geistiger Mängel zum Lenken eines Fahrzeuges ungeeignet ist oder b)