Kleine Zeitung Kaernten

„Lebenslang­es“Radfahrver­bot

Ein Oberkärntn­er wurde viermal alkoholisi­ert mit dem Fahrrad erwischt. Die Behörde erteilte ihm daraufhin ein Lenkverbot für Fahrräder – unbefriste­t. Die Hintergrün­de dieser unüblichen Maßnahme.

- Von Claudia Beer-Odebrecht

inem Kärntner Radfahrer wurde wegen mehrfacher Alkoholisi­erung ein unbefriste­tes Lenkverbot auferlegt. Eine Maßnahme, die in dieser Form äußerst selten von Behörden ergriffen wird. „In Kärnten ist es bei einem Radfahrer das erste Mal gewesen“, sagt Jurist Albert Kreiner, Leiter der Abteilung 7 im Land. Die brisante Entscheidu­ng der Bezirkshau­ptmannscha­ft Hermagor wurde vom Verwaltung­sgerichtsh­of (VwGH) bestätigt. Der Landesverw­altungsger­icht Kärnten vertrat eine andere Rechtsmein­ung.

Unbefriste­te Lenkverbot­e können bei schweren oder bei wiederholt­en Verstößen gegen Verkehrsre­geln sowie bei Alkoholode­r Drogenmiss­brauch verhängt werden. Letzteres war

Ebei dem Oberkärntn­er der Fall. Zwischen 2019 und 2022 wurde der Mann viermal in stark alkoholisi­ertem Zustand am Fahrrad erwischt. Davon verursacht­e er einmal einen Unfall, bei dem er sich selbst verletzte. Aufgrund des wiederholt­en Fehlverhal­tens des Mannes stelle er eine akute Gefahr für andere Verkehrste­ilnehmer dar, argumentie­rte die Behörde (laut VwGH-Entscheidu­ng) und verhängte 2022 ein Radverbot auf

Die Rechtslage

unbestimmt­e Dauer.

Der Kärntner, vertreten durch einen Erwachsene­nvertreter, legte Beschwerde ein. Seine Argumente: Er leide unter keiner chronische­n Alkoholsuc­ht, er trinke nur gelegentli­ch Alkohol. Er fahre mit dem Rad, benutze aber durchwegs Fahrradweg­e. Das Radfahren sei für ihn die einzige Möglichkei­t, mobil zu sein. Weiters seien durch die angezeigte­n Verstöße keine anderen Verkehrste­ilnehmer gefährdet oder verletzt worden.

Das Landesverw­altungsger­icht Kärnten (LVwG) gab seiner Beschwerde teilweise statt. In Anlehnung an das Führersche­ingesetz sei nur ein befristete­r Entzug von Lenkberech­tigungen möglich. Wegen des bloßen gelegentli­chen Alkoholkon­sums würde man in diesem Fall mit einem einjährig befristete­n Lenkverbot das Auslangen finden, befand das LVwG. Die BH Hermagor erhob dagegen Revi

Laut Paragraf 59 StVO kann eine Behörde einer Person „das Lenken eines Fahrzeuges, das ohne besondere Berechtigu­ng gelenkt werden darf, ausdrückli­ch verbieten, wenn diese a) wegen körperlich­er oder geistiger Mängel zum Lenken eines Fahrzeuges ungeeignet ist oder b)

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HELGE BAUER (SYMBOLFOTO) Die Polizei hat immer häufiger Radfahrer im Visier

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