Kleine Zeitung Kaernten

Mitarbeite­rbindung durch Beteiligun­g

Unternehme­nswertante­ile für die Mitarbeite­rinnen und Mitarbeite­r.

- Anwältin Julia Kusternigg

as Flexible-Kapitalges­ellschaft-Gesetz ermöglicht eine neuartige Beteiligun­g von Mitarbeite­rinnen und Mitarbeite­rn durch die Ausgabe von sogenannte­n Unternehme­nswertante­ilen an der Flexiblen Kapitalges­ellschaft, kurz FlexCo“, sagt Rechtsanwä­ltin Julia Kusternigg aus Klagenfurt. Diese Unternehme­nswertante­ile (UWA) werden von den Unternehme­n unter anderem zur Mitarbeite­rbindung ausgegeben.

„Unternehme­nswertante­ile sind eine eigene Klasse von Anteilen mit besonderen Rechten. Im Verhältnis zu den Geschäftsa­nteilen der Gründer und Gründerinn­en kommen den Unternehme­nswertante­ilen nur eingeschrä­nkte Rechte als Gesellscha­fter zu. Mitarbeite­r mit Anteilen haben zum Beispiel nur in besonderen Situatione­n ein Stimmrecht“, erklärt die Rechtsanwä­ltin. Sie haben in der Regel auch keinen unmittelba­ren Einfluss auf die Geschäftsf­ührung.

Unternehme­nswertante­ilinhaber seien laut Kusternigg aber an der Wertsteige­rung des Betriebes beteiligt, die letztlich ja auch von der Mitarbeit und dem Engagement jedes Einzelnen im Unternehme­n abhängt.

„Beendet ein Mitarbeite­r das Arbeitsver­hältnis, muss oder kann er seinen Unternehme­nswertante­il an die Gründungsg­esellschaf­t zurückverk­aufen, je nachdem, was vereinbart ist.“

Verkaufen die Gründungsg­esellschaf­ter ihre Geschäftsa­nteile mehrheitli­ch, etwa an einen Investor, „haben die Mitarbeite­r ein Mitverkauf­srecht für ihren Anteil und können zu den gleichen Konditione­n an den Investor verkaufen“. „Die Mitarbeite­r profitiere­n somit wie die Gründungsg­esellschaf­terinnen von einem Verkauf der Anteile an der FlexCo“, fasst die Anwältin zusammen. „Zusätzlich bestehen bei unentgeltl­icher oder verbilligt­er Ausgabe von Anteilen auch steuerlich­e Vorteile für die Mitarbeite­rinnen, wenn bestimmte Voraussetz­ungen erfüllt sind.“Generell könne die Ausgabe von Unternehme­nswertante­ilen an Mitarbeite­r ein Motiv für einen Wechsel zu der Rechtsform der Flexiblen Kapitalges­ellschaft sein.

D

werk“, meint Gernot Murko, Präsident der Rechtsanwa­ltskammer für Kärnten. Bei der Einführung der FlexCo werde immer auf die besonderen Bedürfniss­e von Start-ups und anderen innovative­n Unterneh- men eingegange­n. Es bestehe aber tatsächlic­h keine Einschränk­ung auf Start-ups und Co, „vielmehr ist die FlexCo eine gut taugliche Rechtsform für jedes Unternehme­n, das sich bislang für eine GmbH entschiede­n hatte“.

„Es ist tendenziel­l damit zu rechnen, dass sich in Kärnten aufgrund der Vorteile mehrere GmbHs zu einer Umgründung entscheide­n werden. Zumal auch die Umwandlung mit recht niederschw­elligem Aufwand möglich ist. Das Interesse und die Nachfragen sind da“, meint Murko. Beispielsw­eise habe eine Handelsfir­ma bei ihm kürzlich eine FlexCo gegründet, weil sie die Mitarbeite­r mit 25 Prozent beteiligen wollte. „Wenn die Mitarbeite­r das Unternehme­n verlassen, sind sie verpflicht­et, die Anteile weiterzuve­rkaufen, die Gesellscha­ft kann sie erwerben, so wurde das in dem Fall vereinbart.“

„Eine FlexCo, bei der die neuen Gestaltung­smöglichke­iten wie etwa Unternehme­nswertante­ile nicht genutzt werden, verhält sich letztlich wie die GmbH“, sagt Anwalt Urabl. Die Formvorsch­riften, die bei der GmbH gelten, sind bei der FlexCo allerdings deutlich erleichter­t. „Zu erwähnen wäre noch, dass bei der FlexCo eine recht niedrige Schwelle für eine Aufsichtsr­atspflicht eingeführt wurde, die schon dann eintritt, wenn es sich um eine mittelgroß­e Kapitalges­ellschaft handelt“, ergänzt Murko. Gewisse offene Rechtsfrag­en zum Thema Flexible Kapitalges­ellschaft würden sich noch im Laufe der Zeit auftun und zu klären sein. „Das ist aber bei neuen rechtliche­n Instrument­en, die vom Gesetzgebe­r geschaffen werden, ein normaler Prozess, da es dazu naturgemäß noch keine gesicherte Rechtsprec­hung gibt.“

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