Mitarbeiterbindung durch Beteiligung
Unternehmenswertanteile für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
as Flexible-Kapitalgesellschaft-Gesetz ermöglicht eine neuartige Beteiligung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch die Ausgabe von sogenannten Unternehmenswertanteilen an der Flexiblen Kapitalgesellschaft, kurz FlexCo“, sagt Rechtsanwältin Julia Kusternigg aus Klagenfurt. Diese Unternehmenswertanteile (UWA) werden von den Unternehmen unter anderem zur Mitarbeiterbindung ausgegeben.
„Unternehmenswertanteile sind eine eigene Klasse von Anteilen mit besonderen Rechten. Im Verhältnis zu den Geschäftsanteilen der Gründer und Gründerinnen kommen den Unternehmenswertanteilen nur eingeschränkte Rechte als Gesellschafter zu. Mitarbeiter mit Anteilen haben zum Beispiel nur in besonderen Situationen ein Stimmrecht“, erklärt die Rechtsanwältin. Sie haben in der Regel auch keinen unmittelbaren Einfluss auf die Geschäftsführung.
Unternehmenswertanteilinhaber seien laut Kusternigg aber an der Wertsteigerung des Betriebes beteiligt, die letztlich ja auch von der Mitarbeit und dem Engagement jedes Einzelnen im Unternehmen abhängt.
„Beendet ein Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis, muss oder kann er seinen Unternehmenswertanteil an die Gründungsgesellschaft zurückverkaufen, je nachdem, was vereinbart ist.“
Verkaufen die Gründungsgesellschafter ihre Geschäftsanteile mehrheitlich, etwa an einen Investor, „haben die Mitarbeiter ein Mitverkaufsrecht für ihren Anteil und können zu den gleichen Konditionen an den Investor verkaufen“. „Die Mitarbeiter profitieren somit wie die Gründungsgesellschafterinnen von einem Verkauf der Anteile an der FlexCo“, fasst die Anwältin zusammen. „Zusätzlich bestehen bei unentgeltlicher oder verbilligter Ausgabe von Anteilen auch steuerliche Vorteile für die Mitarbeiterinnen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.“Generell könne die Ausgabe von Unternehmenswertanteilen an Mitarbeiter ein Motiv für einen Wechsel zu der Rechtsform der Flexiblen Kapitalgesellschaft sein.
D
werk“, meint Gernot Murko, Präsident der Rechtsanwaltskammer für Kärnten. Bei der Einführung der FlexCo werde immer auf die besonderen Bedürfnisse von Start-ups und anderen innovativen Unterneh- men eingegangen. Es bestehe aber tatsächlich keine Einschränkung auf Start-ups und Co, „vielmehr ist die FlexCo eine gut taugliche Rechtsform für jedes Unternehmen, das sich bislang für eine GmbH entschieden hatte“.
„Es ist tendenziell damit zu rechnen, dass sich in Kärnten aufgrund der Vorteile mehrere GmbHs zu einer Umgründung entscheiden werden. Zumal auch die Umwandlung mit recht niederschwelligem Aufwand möglich ist. Das Interesse und die Nachfragen sind da“, meint Murko. Beispielsweise habe eine Handelsfirma bei ihm kürzlich eine FlexCo gegründet, weil sie die Mitarbeiter mit 25 Prozent beteiligen wollte. „Wenn die Mitarbeiter das Unternehmen verlassen, sind sie verpflichtet, die Anteile weiterzuverkaufen, die Gesellschaft kann sie erwerben, so wurde das in dem Fall vereinbart.“
„Eine FlexCo, bei der die neuen Gestaltungsmöglichkeiten wie etwa Unternehmenswertanteile nicht genutzt werden, verhält sich letztlich wie die GmbH“, sagt Anwalt Urabl. Die Formvorschriften, die bei der GmbH gelten, sind bei der FlexCo allerdings deutlich erleichtert. „Zu erwähnen wäre noch, dass bei der FlexCo eine recht niedrige Schwelle für eine Aufsichtsratspflicht eingeführt wurde, die schon dann eintritt, wenn es sich um eine mittelgroße Kapitalgesellschaft handelt“, ergänzt Murko. Gewisse offene Rechtsfragen zum Thema Flexible Kapitalgesellschaft würden sich noch im Laufe der Zeit auftun und zu klären sein. „Das ist aber bei neuen rechtlichen Instrumenten, die vom Gesetzgeber geschaffen werden, ein normaler Prozess, da es dazu naturgemäß noch keine gesicherte Rechtsprechung gibt.“