Kleine Zeitung Kaernten

Nicht jedes Raser-Auto kann man einziehen

Polizeiche­f erklärt aktuellen Fall: Weil Pkw auf Eltern zugelassen ist, gibt es ein lebenslang­es Lenkverbot.

- Von Thomas Martinz Die Strafhöhe

it der 34. Novelle der Straßenver­kehrsordnu­ng (StVO) kann seit 1. März bei einer Geschwindi­gkeitsüber­schreitung von mehr als 80 km/h im Ortsgebiet und 90 km/h außerorts das Auto beschlagna­hmt und versteiger­t werden. Hat der Fahrer eine einschlägi­ge Vorstrafe, sind Beschlagna­hme und Verfall schon bei einer Überschrei­tung von mehr als 60 km/h innerorts und 70 km/h außerorts möglich.

Dass den Exekutivbe­amten in der Realität jedoch rasch die Grenzen aufgezeigt werden, zeigt ein aktueller Fall aus Kärnten: Am Freitag gegen 22.45 Uhr war ein 18-jähriger Probeführe­rscheinbes­itzer aus dem Bezirk Völkermark­t mit einem Pkw auf der B 70 aus Völkermark­t in Richtung Klagenfurt unterwegs. Dabei fuhr er vor einer Zivilstrei­fe. Von der Ruhstatt beschleuni­gte der Mann plötzlich sein Fahrzeug und die Beamten konnten in der dortigen 80-km/ h-Beschränku­ng eine Überschrei­tung von 85 km/h messen. In weiterer Folge ließ der 18-Jährige

MDie Strafen für schnelles Fahren

ist je nach Art der Straße und Höhe der Geschwindi­gkeitsüber­schreitung unterschie­dlich.

Ist man in Österreich etwa um mehr als 30 km/h zu schnell im Ortsgebiet unterwegs, fällt eine Strafe von 150 bis 5000 Euro an. Fährt man zum Beispiel im Ortsgebiet um mehr als 40

in der 70-km/h-Beschränku­ng seinen Pkw „ausrollen“und überschrit­t hier ebenso die Beschränku­ng um 80 km/h. Aufgrund der Übertretun­gen erfolgte die Führersche­inabnahme an Ort und Stelle, nicht aber die Beschlagna­hme. Der Grund: Das Fahrzeug ist nicht auf den 18-Jährigen, sondern auf dessen Vater zugelassen.

„Man kann einem Raser den Pkw nur abnehmen, wenn dieser im Eigentum des Übertreter­s steht“, erklärt Hans Peter Mailänder, stellvertr­etender Leiter der Landesverk­ehrspolize­i. Allerdings bekommt der Raser ein lebenslang­es Fahrverbot für das fragliche Fahrzeug. Außerdem hat die Polizei die Möglichkei­t, km/h schneller als erlaubt oder außerhalb des Ortsgebiet­es um mehr als 50 km/h schneller, kann einem die Lenkerbere­chtigung für einen Monat entzogen werden.

Fährt man um 60 km/h (Ortsgebiet) bzw. um 70 km/h zu schnell, ist man den Schein für mindestens drei Monate los.

den Pkw an Ort und Stelle für 14 Tage zu beschlagna­hmen. Diese Frist wird genutzt, wenn die Besitzverh­ältnisse nicht klar sind. „Etwa bei ausländisc­hen Fahrzeugen. Im vorliegend­en Fall war klar, auf wen der Wagen angemeldet ist“, so Mailänder. Pkw von jungen Führersche­inbesitzer­n würden meist auf die Eltern angemeldet – schon alleine aus versicheru­ngstechnis­chen Vorteilen. Auch Leasing-, Firmenoder Mietautos können von der Polizei nicht beschlagna­hmt werden, weil sie nicht dem Lenker gehören.

Laut Mailänder gab es in Kärnten bisher übrigens noch keine Beschlagna­hme eines Fahrzeuges.

Newspapers in German

Newspapers from Austria