Nicht jedes Raser-Auto kann man einziehen
Polizeichef erklärt aktuellen Fall: Weil Pkw auf Eltern zugelassen ist, gibt es ein lebenslanges Lenkverbot.
it der 34. Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) kann seit 1. März bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 80 km/h im Ortsgebiet und 90 km/h außerorts das Auto beschlagnahmt und versteigert werden. Hat der Fahrer eine einschlägige Vorstrafe, sind Beschlagnahme und Verfall schon bei einer Überschreitung von mehr als 60 km/h innerorts und 70 km/h außerorts möglich.
Dass den Exekutivbeamten in der Realität jedoch rasch die Grenzen aufgezeigt werden, zeigt ein aktueller Fall aus Kärnten: Am Freitag gegen 22.45 Uhr war ein 18-jähriger Probeführerscheinbesitzer aus dem Bezirk Völkermarkt mit einem Pkw auf der B 70 aus Völkermarkt in Richtung Klagenfurt unterwegs. Dabei fuhr er vor einer Zivilstreife. Von der Ruhstatt beschleunigte der Mann plötzlich sein Fahrzeug und die Beamten konnten in der dortigen 80-km/ h-Beschränkung eine Überschreitung von 85 km/h messen. In weiterer Folge ließ der 18-Jährige
MDie Strafen für schnelles Fahren
ist je nach Art der Straße und Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung unterschiedlich.
Ist man in Österreich etwa um mehr als 30 km/h zu schnell im Ortsgebiet unterwegs, fällt eine Strafe von 150 bis 5000 Euro an. Fährt man zum Beispiel im Ortsgebiet um mehr als 40
in der 70-km/h-Beschränkung seinen Pkw „ausrollen“und überschritt hier ebenso die Beschränkung um 80 km/h. Aufgrund der Übertretungen erfolgte die Führerscheinabnahme an Ort und Stelle, nicht aber die Beschlagnahme. Der Grund: Das Fahrzeug ist nicht auf den 18-Jährigen, sondern auf dessen Vater zugelassen.
„Man kann einem Raser den Pkw nur abnehmen, wenn dieser im Eigentum des Übertreters steht“, erklärt Hans Peter Mailänder, stellvertretender Leiter der Landesverkehrspolizei. Allerdings bekommt der Raser ein lebenslanges Fahrverbot für das fragliche Fahrzeug. Außerdem hat die Polizei die Möglichkeit, km/h schneller als erlaubt oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h schneller, kann einem die Lenkerberechtigung für einen Monat entzogen werden.
Fährt man um 60 km/h (Ortsgebiet) bzw. um 70 km/h zu schnell, ist man den Schein für mindestens drei Monate los.
den Pkw an Ort und Stelle für 14 Tage zu beschlagnahmen. Diese Frist wird genutzt, wenn die Besitzverhältnisse nicht klar sind. „Etwa bei ausländischen Fahrzeugen. Im vorliegenden Fall war klar, auf wen der Wagen angemeldet ist“, so Mailänder. Pkw von jungen Führerscheinbesitzern würden meist auf die Eltern angemeldet – schon alleine aus versicherungstechnischen Vorteilen. Auch Leasing-, Firmenoder Mietautos können von der Polizei nicht beschlagnahmt werden, weil sie nicht dem Lenker gehören.
Laut Mailänder gab es in Kärnten bisher übrigens noch keine Beschlagnahme eines Fahrzeuges.