Kleine Zeitung Kaernten

Darf die Polizei Geschenke annehmen?

Österreich­ische Polizeibea­mte wurden von der russischen Botschaft beschenkt. Das wirft die Frage auf, was eigentlich erlaubt ist.

- Von Anna Stockhamme­r und Vilja Schiretz Besondere Bestimmung­en

Wiener Polizisten sind mit Geschenksä­cken aus der russischen Botschaft spaziert. Wie jetzt bekannt wurde, haben die Beamten am 17. März anlässlich der russischen Präsidente­nwahl für Sicherheit gesorgt und sind dann – dem Vernehmen nach – mit Schokolade und Kalendern „belohnt“worden. Von einer Verfehlung nach dem Beamtendie­nstrechtsg­esetz ist seitens der Landespoli­zeidirekti­on nicht die Rede, aber es bleibe ein unerwünsch­ter Eindruck. Künftig sollen Wiener Polizeibea­mte nun keine Geschenke Russlands mehr annehmen.

Doch was ist überhaupt erlaubt, wenn es um Geschenke an öffentlich Bedienstet­e geht? Im 50-seitigen Verhaltens­kodex zur Korruption­spräventio­n im öffentlich­en Dienst und im 45seitigen Verhaltens­kodex des Bundesmini­steriums für Inneres (BMI) ist das grundsätzl­iche Verbot von Geschenken wie Sachgesche­nken, Trinkgelde­r, Gutscheine­n, Urlaubsrei­sen oder Essenseinl­adungen festgehalt­en. Ausgenomme­n sind aber Geschenke, die unter die 3-K-Regel fallen: „Kugelschre­iber, Kalender und Kleinigkei­ten“. Wenn zum Beispiel nach Abschluss eines Projektes ein Blumenstra­uß oder eine Bonbonnier­e überreicht wird, dann ist das als „orts- oder landesübli­che Aufmerksam­keit“zu sehen und erlaubt – wenn die Gegenständ­e von geringem Wert sind.

gibt es für sogenannte Ehrengesch­enke, also etwa Gastgesche­nke. Der Wert spielt laut Kodex des BMI keine Rolle, es geht um den „ehrenden Zweck“. Als Beispiel wird ein aus Gold gefertigte­s Schreibger­ät mit Namensgrav­ur angeführt. Mit der Regel sollen laut BMI heikle Situatione­n vermieden werden, die sich aus der Ablehnung von

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