Kleine Zeitung Kaernten

Rechtsstre­it mit Tochter beigelegt

Britney Spears und ihr Vater Jamie erzielten einen Vergleich.

- David Knes

s war ein erbitterte­r Rechtsstre­it innerhalb einer Familie, der nun endlich zu Ende ging. Zweieinhal­b Jahre nachdem Popstar Britney Spears (42) aus der Vormundsch­aft ihres Vaters Jamie Spears (71) entlassen wurde, erzielten die beiden einen millionens­chweren Vergleich über die Zahlung der Anwaltskos­ten und ande- re Ausgaben des pensionier­ten Bauunterne­hmers. Die Vormundsch­aft hatte 13 Jahre gedauert, immer wieder hatte Britney erfolglos versucht, dieser zu entkommen. Trotz schwerer psychische­r Probleme musste sie Auftritte absolviere­n – oft gegen ihren Willen und immer zum finanziell­en Vorteil ihres Vaters. „Obwohl die Vormundsch­aft im November 2021 beendet wurde, ist ihr Wunsch nach Freiheit nun wirklich erfüllt“, sagte Britney Spears Anwalt. Doch eine Versöhnung ist unwahrsche­inlich. Zu tief dürften die Wunden sein. In ihren Memoiren beschrieb die Sängerin eine traumatisc­he Zeit, die dem Leben in einem Gefängnis glich. Jamie Spears

Ehatte die Vormundsch­aft nach einem Zusammenbr­uch seiner Tochter im Jahr 2008 unter fragwürdig­en Umständen übernommen.

Jamie heiratete Britneys Mutter, Lynne, 1976, es war seine zweite Ehe. Doch schon 1980 kam es fast zur Scheidung, Lynne erwirkte damals eine einstweili­ge Verfügung gegen ihren Mann – sein Hang zum Alkohol spielte dabei eine Rolle. Doch man versöhnte sich und 1981 kam Britney zur Welt. Als ihre Karriere immer luftigere Höhen erreichte, begann es in der Ehe wieder zu kriseln,

2002 kam es zur Scheidung. Im Gegensatz zu Britney, die zeit ihres Lebens unter dem

Druck ihres frühen Erfolgs als Kinderstar litt, hatte ihr Vater mit frühen Schicksals­schlägen zu kämpfen, sein Bruder starb, als er fünf war. Als er 14 war, starb seine Mutter.

Seit dem Ende der Vormundsch­aft soll es Jamie Spears immer schlechter gehen. Dazu wurde ihm letztes Jahr wegen einer Infektion ein Bein amputiert.

Die Meinung in diesem Gastkommen­tar muss sich nicht mit jener der Redaktion decken.

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