Sozialhilfe nicht für alle
EU-Höchstgericht gesteht EU-Ausländern nur unter Voraussetzungen alle Sozialleistungen zu. Gefahr der Massenzuwanderung als Argument.
Die Sache ist noch nicht beschlossen, aber sie gibt eine Richtung in der heiklen Frage des Zugangs von Unionsbürgern zu Sozialleistungen in einem anderen EU-Land vor. Der Generalanwalt des EU-Gerichtshofes (EUGH) hält es für zulässig, wenn Mitgliedsstaaten gegenüber Bürgern anderer EULänder weniger großzügig sind. Das heißt, dass es nicht in jedem Fall für jeden Bürger in jedem EU-Land einen automatischen Anspruch auf soziale Grundsicherung geben muss.
Diesen Grundsatz empfiehlt der Generalanwalt dem EUGH im Zusammenhang mit deutschen Sozialleistungen anzuwenden. Am gestrigen Feiertag war keine endgültige Klärung möglich, aber es ist sehr wahrscheinlich, dass die Angelegenheit auch auf Ansprüche von Unionsbürgern auf die österreichische Mindestsicherung und das Arbeitslo- sengeld kann.
Die Rechtsempfehlung erinnert daran, dass Bürger von Drittstaaten einen Einkommensnachweis für den Aufenthalt in einem EU-Land erbringen müssen. Von Unionsbürgern darf so ein Nachweis nicht verlangt werden. Da sei es legitim, dass der Staat nicht für die Bestreitung des Lebensunterhalts dieser EU-Ausländer verantwortlich ist.
angewendet
Massenzuwanderung
werden Bemerkenswert ist ein Motiv des hohen EU-Juristen am EUGH in Luxemburg für seine Argumentation. Hätte jeder EU-Bürger in je- dem Land Recht auf die nationalen Sozialleistungen, „bestünde die Gefahr, dass durch Massenzuwanderung eine unangemessene Inanspruchnahme der sozialen Sicherungssysteme“entstehen könnte. Das ist genau die Befürchtung, die viele Europäer nicht nur im Zusammenhang mit der Migration innerhalb der EUGrenzen seit Langem artikulieren.
Die Empfehlung für ein Urteil des EUGH präzisiert auch die strittige Frage auf automatischen Anspruch auf Arbeitslosengeld im EU-Ausland. Der Antrag des Generalanwaltes bringt zum Ausdruck, dass es zumindest drei