Kleine Zeitung Steiermark

Ein frommer Wunsch

Wer ein Testament verfasst, hat das Recht, seinen eingesetzt­en Erben Bedingunge­n zu stellen. Über die „Einschränk­ung des Letzten Willens“und die Hürden in der Praxis.

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oder sittenwidr­ig sind. „Darunter fällt auch die Bedingung, eine bestimmte Person nicht oder überhaupt nie heiraten zu dürfen“, betont Davis. „Wird hingegen eine rechtmäßig­e Bedingung nicht erfüllt, verwirkt man das Recht auf das Erbe.“ Haus in Klagenfurt, wenn er sich um mein Grab kümmert.“In diesem Fall könne bei Vernachläs­sigung des Grabes auf Erfüllung der Auflage geklagt werden. „Unterbleib­t die Pflege aus alleinigem Verschulde­n von Thomas, so ist im Zweifelsfa­ll von einer Bedingung auszugehen und es kann von den gesetzlich­en Erben auf die Herausgabe des Erbes geklagt werden“, heißt es beim VKI. sollten die rechtliche­n Details abgeklärt werden Grundsätzl­ich gilt: Enterbt werden können nur Pflichttei­lsberechti­gte. Für andere Personen gilt: Werden sie nicht im Testament bedacht, haben sie auch keine Ansprüche. Für die Enterbung gibt es im Gesetz genau definierte Gründe. Dass jemand zu seinem Kind nie Kontakt hatte, fällt nicht in diese Kategorie. „Es ist aber ein zulässiger Grund für die Halbierung des Pflichttei­ls“, lautet die Rechtsausk­unft.

Details zum Thema bietet der neue „Konsument“-Ratgeber „Erben ohne Streit“, 19,90 Euro.

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Damit sich der Letzte Wille auch erfüllt,

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