„Kaszettel“: Jetzt wird es ernst
bei Umsätzen über 15.000 Euro, davon mindestens 7500 Euro Barumsätze pro Jahr. „Beide Kriterien müssen erfüllt sein“, sagt der Grazer Steuerberater Klaus Gaedke. Als „Barumsatz“gilt auch die Zahlung per Bankomatund Kreditkarte sowie mittels Gutscheins.
Ausgenommen sind Geschäfte im öffentlichen Raum, also etwa der Verkauf von Christbäumen, Maroni, Speiseeis sowie Verkäufe aus offenen Verkaufsbuden (Bauernmarkt, Jahrmarkt). Dazu zählen etwa auch Pferdeschlittenfahrten, nicht aber Umsätze in Gastgärten. Offen ist laut Gaedke die Frage, ob etwa Reit- und Segellehrer betroffen sind. Bu- schenschenken und Opernhaus-Buffets werden bei entsprechenden Umsätzen die Kasse brauchen. Gaedke: „Auch pauschalierte Landwirte, die bisher nicht aufzeichnen mussten, fallen jetzt unter diese Regel.“
Lange strittig war die Frage von Warenautomaten: „Zuerst hätte etwa auch jeder Kaugummiautomat einen Beleg ausgeben müssen“, sagt der Entwicklungschef der Firma BMD Software und Kassenexperte Markus Knasmüller. Die Pflicht gilt jetzt nur für Automaten mit Einzelumsätzen über 20 Euro – also etwa für Tankautomaten, nicht aber für Tischfußball- oder Getränkeautomaten. Dort sind allerdings bei jeder Kassenentleerung die Umsätze aufzuzeichnen. Online-Umsätze sind von der Registrierkassenpflicht ausgenommen. Unternehmer, die außerhalb ihrer Betriebsstätte arbeiten – etwa Installateure, Masseure, Schneider – müssen die Kasse nicht mitführen. Sie müssen aber einen Beleg ausstellen, die Durchschrift aufbewahren und die Umsätze bei Rückkehr in die Firma „ohne unnötigen Aufschub“nachträglich erfassen.
Spannend bleibt die Frage, welche Kassensysteme auf die strengen Anforderungen ab 2017 umgerüstet werden können. Unternehmer sollten beim Kauf neuer Kassen Wartungsverträge abschließen.