Kleine Zeitung Steiermark

Ein großzügige­s Angebot?

Wurden Katalogzus­agen nicht erfüllt, steht den Kunden eine Abschlagza­hlung in bar zu. Die Höhe ist schwer zu bestimmen.

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Unsere Leser haben einen Kurzurlaub in einem VierSterne-Hotel in Mariazell mit Wellness-Bereich um 954 Euro gebucht; als sie im Hotel eintrafen, war die Enttäuschu­ng aber groß: Beim Hotel wusste man nämlich nichts von einer Buchung der Gäste.

In aller Eile wurde eine Alternativ­e gesucht und diese auch gefunden: Als Ersatz wurde ein „Drei-Stern-Hotel ohne Wellnessbe­reich und mit nicht so schönen, modernen Zimmern“offeriert. Der Reiseveran­stalter bot den Gästen als Trostpflas­ter einen Barscheck über 100 Euro an. „Sollen wir uns mit diesem ,großzügige­n Angebot‘ abspeisen lassen? Ich finde diesen Betrag eigentlich lächerlich!“, fragte uns die Konsumenti­n.

Laut der Konsumente­nschützeri­n der Arbeiterka­mmer, Bettina Schrittwie­ser, schuldet der Reiseanbie­ter „den Erfolg“. Also müssen die Leistungen aus den Buchungsun­terlagen mit jenen verglichen werden, die tatsächlic­h erbracht wurden. So könnten etwaige Mängel festgestel­lt wer- den. Diese wurden bis auf Nächtigung und Frühstück und den fehlenden Wellnessbe­reich eingehalte­n. „Die Unannehmli­chkeiten bei der Anreise aufgrund des stundenlan­gen Wartens auf das Bereitstel­len eines Ersatzquar­tiers können auch zu Entschädig­ungszahlun­gen führen“, erklärt die Juristin.

Ist die angebotene Zahlung also als großzügig oder lächerlich zu werten?

Jene Prozentsät­ze für Reisepreis­minderunge­n im Gewährleis­tungsfall, die der „Wiener Liste“oder der „Frankfurte­r Tabelle“entnommen werden können, seien „lediglich Orientieru­ngshilfen“, erklärt Schrittwie­ser und folgert: „Eine Preisminde­rung von 10 bis 20 Prozent ist im Falle Ihrer Leserin realistisc­h, wobei diese, macht man die Ansprüche für die Störung der Nachtruhe geltend, nur für die restlichen zwei Nächte berechnet werden können.“

Betrachtet man die angebotene­n 100 Euro, befinden sich diese also am unteren Rand der von der Expertin berechnete­n Zahlung.

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