Ein großzügiges Angebot?
Wurden Katalogzusagen nicht erfüllt, steht den Kunden eine Abschlagzahlung in bar zu. Die Höhe ist schwer zu bestimmen.
Unsere Leser haben einen Kurzurlaub in einem VierSterne-Hotel in Mariazell mit Wellness-Bereich um 954 Euro gebucht; als sie im Hotel eintrafen, war die Enttäuschung aber groß: Beim Hotel wusste man nämlich nichts von einer Buchung der Gäste.
In aller Eile wurde eine Alternative gesucht und diese auch gefunden: Als Ersatz wurde ein „Drei-Stern-Hotel ohne Wellnessbereich und mit nicht so schönen, modernen Zimmern“offeriert. Der Reiseveranstalter bot den Gästen als Trostpflaster einen Barscheck über 100 Euro an. „Sollen wir uns mit diesem ,großzügigen Angebot‘ abspeisen lassen? Ich finde diesen Betrag eigentlich lächerlich!“, fragte uns die Konsumentin.
Laut der Konsumentenschützerin der Arbeiterkammer, Bettina Schrittwieser, schuldet der Reiseanbieter „den Erfolg“. Also müssen die Leistungen aus den Buchungsunterlagen mit jenen verglichen werden, die tatsächlich erbracht wurden. So könnten etwaige Mängel festgestellt wer- den. Diese wurden bis auf Nächtigung und Frühstück und den fehlenden Wellnessbereich eingehalten. „Die Unannehmlichkeiten bei der Anreise aufgrund des stundenlangen Wartens auf das Bereitstellen eines Ersatzquartiers können auch zu Entschädigungszahlungen führen“, erklärt die Juristin.
Ist die angebotene Zahlung also als großzügig oder lächerlich zu werten?
Jene Prozentsätze für Reisepreisminderungen im Gewährleistungsfall, die der „Wiener Liste“oder der „Frankfurter Tabelle“entnommen werden können, seien „lediglich Orientierungshilfen“, erklärt Schrittwieser und folgert: „Eine Preisminderung von 10 bis 20 Prozent ist im Falle Ihrer Leserin realistisch, wobei diese, macht man die Ansprüche für die Störung der Nachtruhe geltend, nur für die restlichen zwei Nächte berechnet werden können.“
Betrachtet man die angebotenen 100 Euro, befinden sich diese also am unteren Rand der von der Expertin berechneten Zahlung.