Kleine Zeitung Steiermark

Mitten in der Nacht brummt der Kühllaster

Anrainerin ist verzweifel­t, weil ein Lkw in der Nähe ihres Hauses abgestellt wird. Rechtsanwa­lt rät zu einem außergeric­htlichen Unterlassu­ngsbegehre­n.

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In der Nähe des Wohnhauses unserer Leserin stellt ein LkwFahrer jede Nacht sein Schwerfahr­zeug ab. Die Frau weiß nicht genau, ob es sich dabei um eine öffentlich­e Fläche oder einen Privatgrun­d handelt. Sie weiß auch nicht, ob der Grundbesit­zer das Parken erlaubt hat.

Ganz genau weiß sie allerdings, dass durch das Brummen des Kühlaggreg­ats ihre Nachtruhe extrem gestört wird. Alle paar Minuten schaltet sich das Aggregat ein und sie empfindet dies als sehr unangenehm. Wenn der Fahrer dann in aller Früh den Lkw startet und noch ewig lang mit der Ladung manipulier­t, ist an Schlaf überhaupt nicht mehr zu denken. „Ich schlafe keine einzige Nacht mehr durch!“, stöhnt die Frau und fragt sich, wie sie Abhilfe schaffen kann. Ein Gespräch mit dem Fahrer verlief nämlich ergebnislo­s.

Straßenver­kehrsordnu­ng

„Gemäß Straßenver­kehrsordnu­ng (StVO) ist für Lastkraftw­agen und Sattelzugf­ahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewi­cht von jeweils mehr als 3,5 Tonnen das Parken während der Geltung des Wochenendf­ahrverbote­s sowie auch sonst von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr im Ortsgebiet weniger als 25 m von Wohnhäuser­n entfernt verboten. Die StVO gilt für Straßen mit öffentlich­em Verkehr; das sind solche, die von jedem unter den gleichen Bedingunge­n benutzt werden können“, schickt Rechtsan- walt Wolfgang Reinisch voraus. Aus der Rechtsprec­hung ergebe sich, dass in vielen Fällen auch Privatgrun­dstücke als solche Straßen anzusehen sein können.

Zivilrecht

Wäre das aber nicht der Fall, könnte sich die Lärmgeplag­te nur auf die allgemeine­n Bestimmung­en des Zivilrecht­es stützen. Laut denen kann Lärm, der vom Nachbargru­nd ausgeht, unter bestimmten Bedingunge­n (Paragraf 364 Abs. 2 ABGB) untersagt werden. Der Lärm müsste dafür das nach den örtlichen Verhältnis­sen gewöhnlich­e Maß überschrei­ten und die ortsüblich­e Benutzung des Grundstück­es wesentlich beeinträch­tigen.

Wichtig ist die Umgebung. Steht das Haus in einer ruhigen Gegend, muss der störende Lärm nicht so laut sein, um als unzulässig gewertet zu werden. In einer ohnehin lauten Gegend muss mehr Lärm toleriert werden.

„Es werden der Grundgeräu­schpegel und jener unter Berücksich­tigung des unerwünsch­ten Lärms gemessen. Eine Lärmerhöhu­ng um fünf Dezibel wird kaum wahrgenomm­en, eine Erhöhung um 10 entspricht einer Verdoppelu­ng“, führt Reinisch aus, der vorerst zu einem außergeric­htlichen Unterlassu­ngsbegehre­n rät. Eine Erhöhung in diesem Ausmaß wäre in ähnlichen Fällen von Höchstrich­tern als unzumutbar qualifizie­rt worden.

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Gestörte Nachtruhe wird als Folter empfunden
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