Pensionistin ärgerte sich über unsere Bürokratie
Wer seine österreichische Pension nach Deutschland überwiesen bekommen möchte, muss für sein Konto allein zeichnungsberechtigt sein.
Unsere Leserin hat drei Jahre lang in Österreich gearbeitet und bekommt dafür jetzt eine kleine monatliche Pension von knapp 31 Euro. Die Frau ist in Deutschland verheiratet und lebt auch dort. Ihre Minipension wurde bis dato aber nicht auf das gemeinsame Konto mit ihrem Ehemann überwiesen, dafür müsste sie ein eigenes Konto eröffnen, für das nur sie zeichnungsberechtigt ist. Die Frau ärgert sich darüber und empfindet das als Schikane der Bürokratie.
Auf die Anfrage des Ombudsmanns hin bestätigt Herbert Hauerstorfer von der Pensionsversicherungsanstalt (PV): „Anspruchsberechtigte müssen im Falle von Auslandsanweisungen alleinige Kontoinhaber sein; so- mit ist die Anweisung auf ein Gemeinschaftskonto nicht zulässig.“Der Grund dafür sei, dass im Todesfall nach dem Todesmonat noch angewiesene Beträge von Gemeinschaftskonten praktisch uneinbringlich wären.
Eine Haftungsfrage
„Die Anweisungen werden zu einem überwiegenden Teil über die Deutsche Post AG durchgeführt. Im Vertrag ist festgelegt, dass zu Unrecht angewiesene Beträge von der Deutschen Post nur dann rückerstattet werden, wenn der/die PensionistIn alleinige KontoinhaberIn ist. Daraus folgt, dass die Deutsche Post nur dann haftet, wenn sie selbst eine realistische Chance hat, diese Gelder einbringlich zu machen. Dement- sprechend kann von der bisherigen Praxis nicht abgegangen werden!“, fügt Hauerstorfer an.
Anders verhalte es sich im Inland, da die PV einem Vertrag mit den österreichischen Banken beigetreten sei: „Dadurch ist die Rückerstattung zu Unrecht ausgezahlter Beträge nach dem Ableben eines Pensionsbeziehers gewährleistet.“Zusätzlich wies Hauerstorfer darauf hin, dass „die PV vom Ableben von im Ausland wohnhaften PensionistInnen oftmals erst verspätet in Kenntnis gesetzt“werde.
Im konkreten Fall kann nun nach einer entsprechenden Bestätigung der Bank die Pension unserer Leserin doch auf das Gemeinschaftskonto mit dem Ehemann überwiesen werden. Bernhard Koller, Arbeiterkammer: Der Handwerkerbonus gilt für alle Handwerksleistungen, die zwischen 1. 6. 2016 und 31. 12. 2017 erbracht werden, bis die maximale Fördersumme von 40 Mio. Euro erreicht ist. Beantragen Sie diesen, erhalten Sie nach Umbauarbeiten (z. B. Austausch der Fenster oder Böden) 20 % der Kosten der Handwerksleistung (max. 600 Euro). Der Bonus gilt nun auch, wenn die Leistung bar gezahlt wird. Als Nachweis ist auch ein Zahlungsbeleg, der der Belegerteilungspflicht entspricht, ausreichend. Es ist nur ein Antrag pro Jahr möglich. Das Ansuchen können nur natürliche Personen für eigene Wohnzwecke stellen. Auch Mieter können die Förderung beantragen, wenn sie anteilige Kosten zu tragen haben. Gefördert werden Renovierungen, der Erhalt und die Modernisierung von bestehendem Wohnraum im Inland, z. B. Malerarbeiten oder Elektround Wasserinstallationen. Die Arbeiten müssen von Unternehmen erbracht werden, die zur Ausübung von reglementierten Gewerben befugt sind. Keine Förderung gibt es aber für Materialkosten.