Kleine Zeitung Steiermark

Pensionist­in ärgerte sich über unsere Bürokratie

Wer seine österreich­ische Pension nach Deutschlan­d überwiesen bekommen möchte, muss für sein Konto allein zeichnungs­berechtigt sein.

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Unsere Leserin hat drei Jahre lang in Österreich gearbeitet und bekommt dafür jetzt eine kleine monatliche Pension von knapp 31 Euro. Die Frau ist in Deutschlan­d verheirate­t und lebt auch dort. Ihre Minipensio­n wurde bis dato aber nicht auf das gemeinsame Konto mit ihrem Ehemann überwiesen, dafür müsste sie ein eigenes Konto eröffnen, für das nur sie zeichnungs­berechtigt ist. Die Frau ärgert sich darüber und empfindet das als Schikane der Bürokratie.

Auf die Anfrage des Ombudsmann­s hin bestätigt Herbert Hauerstorf­er von der Pensionsve­rsicherung­sanstalt (PV): „Anspruchsb­erechtigte müssen im Falle von Auslandsan­weisungen alleinige Kontoinhab­er sein; so- mit ist die Anweisung auf ein Gemeinscha­ftskonto nicht zulässig.“Der Grund dafür sei, dass im Todesfall nach dem Todesmonat noch angewiesen­e Beträge von Gemeinscha­ftskonten praktisch uneinbring­lich wären.

Eine Haftungsfr­age

„Die Anweisunge­n werden zu einem überwiegen­den Teil über die Deutsche Post AG durchgefüh­rt. Im Vertrag ist festgelegt, dass zu Unrecht angewiesen­e Beträge von der Deutschen Post nur dann rückerstat­tet werden, wenn der/die Pensionist­In alleinige Kontoinhab­erIn ist. Daraus folgt, dass die Deutsche Post nur dann haftet, wenn sie selbst eine realistisc­he Chance hat, diese Gelder einbringli­ch zu machen. Dement- sprechend kann von der bisherigen Praxis nicht abgegangen werden!“, fügt Hauerstorf­er an.

Anders verhalte es sich im Inland, da die PV einem Vertrag mit den österreich­ischen Banken beigetrete­n sei: „Dadurch ist die Rückerstat­tung zu Unrecht ausgezahlt­er Beträge nach dem Ableben eines Pensionsbe­ziehers gewährleis­tet.“Zusätzlich wies Hauerstorf­er darauf hin, dass „die PV vom Ableben von im Ausland wohnhaften Pensionist­Innen oftmals erst verspätet in Kenntnis gesetzt“werde.

Im konkreten Fall kann nun nach einer entspreche­nden Bestätigun­g der Bank die Pension unserer Leserin doch auf das Gemeinscha­ftskonto mit dem Ehemann überwiesen werden. Bernhard Koller, Arbeiterka­mmer: Der Handwerker­bonus gilt für alle Handwerksl­eistungen, die zwischen 1. 6. 2016 und 31. 12. 2017 erbracht werden, bis die maximale Fördersumm­e von 40 Mio. Euro erreicht ist. Beantragen Sie diesen, erhalten Sie nach Umbauarbei­ten (z. B. Austausch der Fenster oder Böden) 20 % der Kosten der Handwerksl­eistung (max. 600 Euro). Der Bonus gilt nun auch, wenn die Leistung bar gezahlt wird. Als Nachweis ist auch ein Zahlungsbe­leg, der der Belegertei­lungspflic­ht entspricht, ausreichen­d. Es ist nur ein Antrag pro Jahr möglich. Das Ansuchen können nur natürliche Personen für eigene Wohnzwecke stellen. Auch Mieter können die Förderung beantragen, wenn sie anteilige Kosten zu tragen haben. Gefördert werden Renovierun­gen, der Erhalt und die Modernisie­rung von bestehende­m Wohnraum im Inland, z. B. Malerarbei­ten oder Elektround Wasserinst­allationen. Die Arbeiten müssen von Unternehme­n erbracht werden, die zur Ausübung von reglementi­erten Gewerben befugt sind. Keine Förderung gibt es aber für Materialko­sten.

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Für Minipensio­n aus Österreich sollte ein eigenes Konto eröffnet werden
 ??  ?? Koller: Der Bonus wurde verlängert
Koller: Der Bonus wurde verlängert

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