Kleine Zeitung Steiermark

Eine Kuh kommt selten allein

Auf der privaten Zufahrt zu einem Gasthaus wurde ein Auto beschädigt. Zahlen muss der Schuldige. Wer das ist, lässt sich laut einem Experten schwer beantworte­n.

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Unsere Leser machen öfter Urlaub in einem Berggastha­us. Die öffentlich­e Zufahrt endet circa 600 Meter vor dem Gasthaus, in dem sie ein Zimmer reserviere­n. Die Zufahrt ist durch ein manuell zu öffnendes Tor versperrt. Außerdem sind ein Fahrverbot­sschild angebracht und eine Hinweistaf­el bezüglich Weidevieh und der Vermerk „auf eigene Gefahr“.

Beim letzten Aufenthalt kam den Gästen auf der Zufahrt eine Herde Kühe entgegen, die selbststän­dig ins Tal ging. „Wir hielten an und warteten, bis die etwa 30 Rinder vorbeigezo­gen waren. Eine Einzige mit Glocke um den Hals fing aber an, unsere Motorhaube abzulecken und zerkratzte diese dabei“, berichtet der Betroffene.

laut den Lesern eine Privatstra­ße und gehört den Inhabern des Gasthauses. Die Versicheru­ng der Agrargemei­nschaft ließ die Geschädigt­en mit ihrer Schadeners­atzforderu­ng abblitzen, also fragen sie sich: „Ist hier die Haftpflich­tversicher­ung des Beherbergu­ngsbetrieb­es zuständig?“

Eine Versicheru­ng und der Gastwirt würden in diesem Fall wahrschein­lich nicht haften, erklärte uns dazu der Versicheru­ngsexperte Reinhard Jesenitsch­nig. Unsere Leser hätten durch die Zimmerbest­ellung mit dem Gastwirt einen Vertrag abgeschlos­sen, aus dem sich sogenannte Hauptpflic­hten ergeben. Darüber hinaus könnten aber auch noch Nebenpflic­hten bestehen. „Eine Nebenpflic­ht des Gastwirtes könnte sein, dass er für das gefahrlose Zufahren (von der öffentlich­en Straße zu seinem Gasthaus) zu sorgen hat. Hier wäre im konkreten Fall zu prüfen, welche diesbezügl­ichen Vereinbaru­ngen mit dem Gastwirt oder Zusagen des Gastwirtes vorliegen“, erläuterte Jesenitsch­nig. Habe der Wirt darauf hingewiese­n, dass der Weg nicht befahren werden dürfe, auch nicht, um sein Gasthaus zu erreichen? Habe er mitgeteilt, dass „seine Gäste“den gesperrten und mit einem Fahrverbot versehenen Weg benützen dürfen? Habe er auf die Gefahr der Viehherde hingewiese­n oder ausdrückli­ch vereinbart, dass das Befahren auf eigene Gefahr erfolge?

müsste man auch noch prüfen, ob die Gäste ein Mitverschu­lden trifft, weil sie trotz der auf sie zukommende­n und vielleicht frühzeitig erkennbare­n Herde dennoch den Weg befahren haben, ohne vor dem Zaun abzuwarten, dass die Herde vorbeizieh­t.

„Dem Gastwirt muss eine konkrete Schuld nachgewies­en werden, damit er haftet.“

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ILLUSTRATI­ON: SINISA PISMESTROV­IC
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