Keine Wahlkämpfe im Ausland
Es kann schon vorkommen, dass zwei Österreicher im benachbarten Ausland, beispielsweise in Italien oder Slowenien, Beteiligte an einem Verkehrsunfall sind und einer von ihnen in der Folge vor einem österreichischen Gericht wegen der Schadenersatzforderungen eine Zivilklage einbringt. Würden nun die österreichische Richterin oder der Richter im Ausland eine Tagsatzung ausschreiben, um einen Ortsaugenschein durchzuführen, und sogar selbst verhandeln, wäre dies eine Verletzung der Souveränität des Nachbarlands, die sich gewaschen hat. Der Richter oder dem Richter würde die Festnahme drohen, Österreich eine sogenannte diplomatische Verstimmung, wenn nicht gar Verwicklung.
Präsidenten, Premierminister oder Minister haben Staatsfunktionen, wie die Richter Staatsorgane sind. Der eine wie der andere darf, kann, soll und muss seine Tätigkeit auf dem eigenen Staatsgebiet ausüben. Halten nun österreichische, deutsche, holländische oder türkische Minister Wahlveranstaltungen im Ausland ab, so ist dies schlicht und einfach eine Souveränitätsverletzung, die sich kein Staat gefallen lassen muss.
Das deutsche Bundesverfassungsgericht, das immer wieder faszinierend klare Erkenntnisse verkündet, hat in einem Eilbeschluss ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, dass für eine fremde Macht kein Anspruch besteht, auf bundesdeutschem Boden Wahlkampf zu führen.
Die Regierung könne solche Veranstaltungen jederzeit untersagen, zumal es nicht um Meinungsfreiheit, sondern um staatliches Handeln türkischer Staatsorgane gehe.
Auf Österreich umgemünzt heißt dies, dass keine neuen Gesetze geschmiedet werden müssen, um türkische Wahlkämpfe in Österreich zu untersagen. Die geltende Rechtslage genügt und auf ihrer Grundlage kann jedweder ausländische Wahlkampf schlicht und einfach verboten werden. m Übrigen hat man bis heute noch nicht gehört, auf welches Recht sich türkische Politiker berufen, wenn sie in einem fremden souveränen Staat wahlkämpfen (wollen).
„Haltendeutsche, holländische, türkische Minister Wahlveranstaltungen im Ausland ab, so ist dies Souveränitätsverletzung.“
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