Dieser Diebstahl war zu einfach!
Einem Landwirt wurde der Anhänger samt Ladung von der Hofeinfahrt gestohlen. Versichern lassen kann man sich gegen einen solchen „einfachen Diebstahl“nicht.
Dem Lebensgefährten unserer Leserin wurde kürzlich ein beladener Anhänger bei der Hofzufahrt gestohlen. Das Gefährt hatte einen Wert von rund 2500 Euro und war mit drei Kubikmeter Sägespänen beladen. Mit einem Antrag auf Schadenersatz blitzten die Geschädigten ab. In der „Landwirtschaft“wären unter der Klausel Z 75 selbstfahrende Arbeitsmaschinen gegen Feuer und Naturgefahren versichert – ein Anhänger bzw. ein Diebstahl des Anhängers sei dieser Klausel nicht zurechenbar, erfuhren sie von der Wüstenrotversicherung, die erklärte: „Es tut uns leid, dass wir für den gestohlenen Anhänger sowie für die Sägespäne keine Ersatzleistung erbringen können. „Wenn ich es richtig verstehe, ist laut Versicherung ein Anhänger nicht versicherbar, zumindest nicht gegen Brand, Naturkatastrophen oder Diebstahl“, berichtete die Frau und wollte wissen, ob das tatsächlich stimme, denn „es ist uns nicht möglich, einen neuen Anhänger in dieser Preisklasse zu kaufen“.
des Anhängers samt Ladung ist leider im Rahmen des landwirtschaftlichen Versicherungsvertrages nicht gedeckt!“, bestätigte der Schadenund Versicherungsexperte Reinhard Jesenitschnig. Im Rahmen des Vertrags, der bei Wüstenrot bestehe, seien Zugmaschinen, Mähdrescher und Vollerntemaschinen gegen Schäden durch Feuer- oder Naturgefahren gedeckt. Das sei auch bei anderen Gesellschaf- ten eine übliche Versicherungsdeckung im Rahmen von landwirtschaftlichen Versicherungen. Das Risiko des „einfachen Diebstahls“sei nicht versicherbar. Darunter verstehe man, dass Sachen ohne Gewaltanwendung entwendet werden, wie es hier der Fall war. Das gelte sowohl für den Anhänger als auch für das Ladegut.
wenn es Versicherungsmöglichkeiten gäbe, z. B. in einer Kaskoversicherung, wäre das für den Anhänger unserer Leser nur eine theoretische Überlegung: „Zum einen ist der Anhänger für eine derartige Versicherung viel zu alt, nämlich über 33 Jahre, zum anderen wäre auch bei einer Kaskoversicherung eine Absicherung von Fahrzeugen gegen die Wegnahme gefordert. Das Ladegut wäre auch hier nicht versichert“, erklärt Jesenitschnig und folgert: „Die Ablehnung des Schadenersatzes durch die Wüstenrotversicherung ist aufgrund der Bedingungslage völlig korrekt!“
„Ein einfacher Diebstahl liegt dann vor, wenn Sachen ohne Gewalt entwendet werden.“