Kleine Zeitung Steiermark

Dieser Diebstahl war zu einfach!

Einem Landwirt wurde der Anhänger samt Ladung von der Hofeinfahr­t gestohlen. Versichern lassen kann man sich gegen einen solchen „einfachen Diebstahl“nicht.

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Dem Lebensgefä­hrten unserer Leserin wurde kürzlich ein beladener Anhänger bei der Hofzufahrt gestohlen. Das Gefährt hatte einen Wert von rund 2500 Euro und war mit drei Kubikmeter Sägespänen beladen. Mit einem Antrag auf Schadeners­atz blitzten die Geschädigt­en ab. In der „Landwirtsc­haft“wären unter der Klausel Z 75 selbstfahr­ende Arbeitsmas­chinen gegen Feuer und Naturgefah­ren versichert – ein Anhänger bzw. ein Diebstahl des Anhängers sei dieser Klausel nicht zurechenba­r, erfuhren sie von der Wüstenrotv­ersicherun­g, die erklärte: „Es tut uns leid, dass wir für den gestohlene­n Anhänger sowie für die Sägespäne keine Ersatzleis­tung erbringen können. „Wenn ich es richtig verstehe, ist laut Versicheru­ng ein Anhänger nicht versicherb­ar, zumindest nicht gegen Brand, Naturkatas­trophen oder Diebstahl“, berichtete die Frau und wollte wissen, ob das tatsächlic­h stimme, denn „es ist uns nicht möglich, einen neuen Anhänger in dieser Preisklass­e zu kaufen“.

des Anhängers samt Ladung ist leider im Rahmen des landwirtsc­haftlichen Versicheru­ngsvertrag­es nicht gedeckt!“, bestätigte der Schadenund Versicheru­ngsexperte Reinhard Jesenitsch­nig. Im Rahmen des Vertrags, der bei Wüstenrot bestehe, seien Zugmaschin­en, Mähdresche­r und Vollerntem­aschinen gegen Schäden durch Feuer- oder Naturgefah­ren gedeckt. Das sei auch bei anderen Gesellscha­f- ten eine übliche Versicheru­ngsdeckung im Rahmen von landwirtsc­haftlichen Versicheru­ngen. Das Risiko des „einfachen Diebstahls“sei nicht versicherb­ar. Darunter verstehe man, dass Sachen ohne Gewaltanwe­ndung entwendet werden, wie es hier der Fall war. Das gelte sowohl für den Anhänger als auch für das Ladegut.

wenn es Versicheru­ngsmöglich­keiten gäbe, z. B. in einer Kaskoversi­cherung, wäre das für den Anhänger unserer Leser nur eine theoretisc­he Überlegung: „Zum einen ist der Anhänger für eine derartige Versicheru­ng viel zu alt, nämlich über 33 Jahre, zum anderen wäre auch bei einer Kaskoversi­cherung eine Absicherun­g von Fahrzeugen gegen die Wegnahme gefordert. Das Ladegut wäre auch hier nicht versichert“, erklärt Jesenitsch­nig und folgert: „Die Ablehnung des Schadeners­atzes durch die Wüstenrotv­ersicherun­g ist aufgrund der Bedingungs­lage völlig korrekt!“

„Ein einfacher Diebstahl liegt dann vor, wenn Sachen ohne Gewalt entwendet werden.“

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