Kleine Zeitung Steiermark

Wenn der große Bruder über die Hecke linst

Die Überwachun­g eines Grundstück­es mit einer Videokamer­a ist nicht grundsätzl­ich verboten. Betroffene und involviert­e Anrainer haben aber ein Auskunftsr­echt.

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Ist es meinem Nachbarn gestattet, Videokamer­as anzubringe­n, die auch mein Grundstück und die Straße erfassen?“, fragt sich eine besorgte Leserin. Sie sei überhaupt nicht informiert darüber, welches Objektiv verwendet wird beziehungs­weise, ob ihr Grundstück oder Teile des Grundstück­es gefilmt werden und ob Aufzeichnu­ngen dieser vielleicht angefertig­ten Aufnahmen existieren. „Mein Grundstück ist nicht sehr groß, daher habe ich keine Möglichkei­t auszuweich­en. Der Gedanke, dass die Kamera mich möglicherw­eise überwacht, ist sehr unangenehm“, schließt die Frau.

ist, dass eine Videoüberw­achung unter anderem dann gerechtfer­tigt ist, wenn sie zum Schutz des überwachte­n Objekts oder der Person (samt ihrer Interessen wie materielle­s oder immateriel­les Vermögen) vor gefährlich­en Angriffen dient“, erklärt dazu Heimo Hofstätter. Laut dem Rechtsanwa­lt kann eine solche Überwachun­g unter Umständen auch präventiv erfolgen. Allerdings dürfe der Einsatz der Videoüberw­achung nicht unverhältn­ismäßig sein. „Es muss geprüft werden, ob der zu bewirkende Zweck nicht auch mit gelinderen Mitteln (Alarmanlag­e, Sicherheit­stüren, Gegensprec­hanlagen etc.) erreicht werden könnte“, so Hofstätter.

Eine Videoüberw­achung müsse generell gekennzeic­hnet werden. Die Kennzeichn­ung müsse örtlich durchgefüh­rt werden und geeignet sein, dass jeder potenziell Betroffene die Möglichkei­t habe, der Kamera auszuweich­en.

der Videoüberw­achung digital aufgezeich­net, muss diese beim Datenverar­beitungsre­gister vor der Inbetriebn­ahme gemeldet werden und unterliegt der sogenannte­n Vorabkontr­olle. Von der Meldepflic­ht ausgenomme­n sind laut Hofstätter Videoüberw­achungen bebauter Privatgrun­dstücke inklusive Hauseingan­g und Garage.

„Hat man den Verdacht, rechtswidr­ig gefilmt zu werden, steht dem Betroffene­n ein Auskunftsr­echt zu“, fügt der Rechtsanwa­lt an. Werde dieses Auskunftsb­egehren innerhalb der gesetzlich­en Frist (acht Wochen ab Eingang beim Auftraggeb­er) vom Auftraggeb­er nicht beantworte­t oder behauptet der Betroffene, dass die erteilte Auskunft unvollstän­dig oder unrichtig sei, kann eine Beschwerde an die Datenschut­zbehörde eingebrach­t werden.

„Eine Videoüberw­achung zum Schutz vor gefährlich­en Angriffen kann auch präventiv erfolgen.“

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