Heimat, bist du großer Verordnungen
Gegenstand dieser Verordnung ist die Weitergabe von bestimmten Informationen über Lebensmittel.“
Nein, das ist keine Anklage gegen Beamte. Schon gar nicht nicht gegen jene, die gegenständliche Verordnung zu überwachen und zu exekutieren haben. Wer geht schon gerne zum Allergietest ins Gasthaus?!
(1) Lebensmittel§2unternehmer
sind verpflichtet, Informationen über unverpackte Lebensmittel, die Stoffe oder Erzeugnisse enthalten, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, die bei Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden, an Endverbraucher weiterzugeben.“
Die Sprache vermittelt die Würde des Ministerialamtes, das hier für Parlament, Wirt, Konsument die Fakten schafft. Aus ihr atmet über Jahrhunderte geübte monarchistische Ordnungstreue, die Sehnsucht, Bürger in Hierarchie geborgen zu halten.
(1) Lebensmittel§3unternehmer,
die unverpackte Lebensmittel an Endverbraucher abgeben, haben sicherzu- Allergeninformationsverordnung 2014
stellen, dass die in § 2 genannten Informationen verfügbar und leicht zugänglich sind. Sie sind den Endverbrauchern unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.“
Die Ministerialbehörde lässt an ihrer Autorität keinen Zweifel. Allein die Klarheit der Anordnung schafft den Untertan. Zwar ist „mündlich“erlaubt, nur durch geschulte Personen, Schulung alle drei Jahre, Nachweis zu dokumentieren.
So gründlich kann nur ein Staat mit 346.626 öffentlich Bediensteten in Bund, Land und Gemeinden verordnen, ohne den Überblick zu verlieren. Lebensmittelun§4ternehmer
haben sicherzustellen, dass die in § 2 genannten Informationen auf einer schriftlichen Dokumentation beruhen.“
Nobel wird die ehrbare Pflicht bürokratischen Aufwands geteilt, Amtssharing durch Selbstkontrolle, falls noch Zeit bleibt, auszukochen.
(2) Bei unverpack§5ten
Lebensmitteln mit über 10 % zugesetzten mehrwertigen Alkoholen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist der Hinweis, Kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken, anzubringen.“
Womit der Kniefall vor der europäischen Behörde treffend beschrieben ist. Evident bleibt der Mangel, den Schutzbefohlenen die Kenntnis von A, C, G, L, H usw. zwingend zu verordnen.
Bei den perso§8nenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.“
Also für Allergeninnen.
Hatte Eduard von Bauernfeld also recht?