Kleine Zeitung Steiermark

Heimat, bist du großer Verordnung­en

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Gegenstand dieser Verordnung ist die Weitergabe von bestimmten Informatio­nen über Lebensmitt­el.“

Nein, das ist keine Anklage gegen Beamte. Schon gar nicht nicht gegen jene, die gegenständ­liche Verordnung zu überwachen und zu exekutiere­n haben. Wer geht schon gerne zum Allergiete­st ins Gasthaus?!

(1) Lebensmitt­el§2unternehm­er

sind verpflicht­et, Informatio­nen über unverpackt­e Lebensmitt­el, die Stoffe oder Erzeugniss­e enthalten, die Allergien oder Unverträgl­ichkeiten auslösen können, die bei Herstellun­g oder Zubereitun­g eines Lebensmitt­els verwendet werden, an Endverbrau­cher weiterzuge­ben.“

Die Sprache vermittelt die Würde des Ministeria­lamtes, das hier für Parlament, Wirt, Konsument die Fakten schafft. Aus ihr atmet über Jahrhunder­te geübte monarchist­ische Ordnungstr­eue, die Sehnsucht, Bürger in Hierarchie geborgen zu halten.

(1) Lebensmitt­el§3unternehm­er,

die unverpackt­e Lebensmitt­el an Endverbrau­cher abgeben, haben sicherzu- Allergenin­formations­verordnung 2014

stellen, dass die in § 2 genannten Informatio­nen verfügbar und leicht zugänglich sind. Sie sind den Endverbrau­chern unaufgefor­dert zur Verfügung zu stellen.“

Die Ministeria­lbehörde lässt an ihrer Autorität keinen Zweifel. Allein die Klarheit der Anordnung schafft den Untertan. Zwar ist „mündlich“erlaubt, nur durch geschulte Personen, Schulung alle drei Jahre, Nachweis zu dokumentie­ren.

So gründlich kann nur ein Staat mit 346.626 öffentlich Bedienstet­en in Bund, Land und Gemeinden verordnen, ohne den Überblick zu verlieren. Lebensmitt­elun§4ternehmer

haben sicherzust­ellen, dass die in § 2 genannten Informatio­nen auf einer schriftlic­hen Dokumentat­ion beruhen.“

Nobel wird die ehrbare Pflicht bürokratis­chen Aufwands geteilt, Amtssharin­g durch Selbstkont­rolle, falls noch Zeit bleibt, auszukoche­n.

(2) Bei unverpack§5ten

Lebensmitt­eln mit über 10 % zugesetzte­n mehrwertig­en Alkoholen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist der Hinweis, Kann bei übermäßige­m Verzehr abführend wirken, anzubringe­n.“

Womit der Kniefall vor der europäisch­en Behörde treffend beschriebe­n ist. Evident bleibt der Mangel, den Schutzbefo­hlenen die Kenntnis von A, C, G, L, H usw. zwingend zu verordnen.

Bei den perso§8nenbezoge­nen Bezeichnun­gen gilt die gewählte Form für beide Geschlecht­er.“

Also für Allergenin­nen.

Hatte Eduard von Bauernfeld also recht?

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