Kleine Zeitung Steiermark

Informatio­nen

- Einen Ratgeber

zum Erstellen einer Patientenv­erfügung hat die Patientena­nwaltschaf­t Niederöste­rreich herausgege­ben. www.patientena­nwalt.com > „Ihre Rechte“Neben der Patientenv­erfügung gibt es nun auch den sogenannte­n Vorsorgedi­alog für Alten- und Pflegeheim­e und Palliativs­ituationen. In einem strukturie­rten Gespräch werden die Wünsche für die letzte Lebensphas­e dokumentie­rt. Info: www.hospiz.at verfügung muss ein umfassende­s Gespräch mit einem Vertrauens­arzt geführt werden – dieses muss auch dokumentie­rt werden! Dabei wird der Patient vom Arzt über die Behandlung­en und die Folgen seiner Entscheidu­ng aufgeklärt. Ein solches Gespräch kann auch im Krankenhau­s oder im Pflegeheim stattfinde­n. Eine verbindlic­he Patientenv­erfügung muss schriftlic­h bei einer Patientena­nwaltschaf­t, einem Rechtsanwa­lt oder einem Notar errichtet werden.

Ich habe eine Patientenv­erfügung gemacht – ist es damit erledigt?

ANTWORT: Nein, laut Empfehlung und laut Margula sollte man sich einmal pro Jahr mit seiner Patientenv­erfügung auseinande­rsetzen – nicht nur, weil sich die eigene Situation geändert haben könnte, sondern auch weil die Medizin Fortschrit­te macht. „Man sollte auch mit seinen Angehörige­n darüber sprechen“, rät Margula – auch wenn das Thema leider ein Tabu ist.

Wer kann meine Patientenv­erfügung widerrufen?

ANTWORT: Die eigene Patientenv­erfügung kann man nur selbst widerrufen – das kann jedoch absolut formlos geschehen. Eine mündliche Äußerung oder auch nur ein Nicken oder Kopfschütt­eln auf eine diesbezügl­iche Frage bewirkt den Widerruf der Patientenv­erfügung.

Newspapers in German

Newspapers from Austria