Kleine Zeitung Steiermark

Rente aus Deutschlan­d wurde Mann fast zum Verhängnis

- Der Betroffene

Eine Verordnung regelt, dass eine freiwillig­e Versicheru­ng nur abschließe­n darf, wer in keinem anderen Staat pflichtver­sichert ist. Eine Regelung mit Tücken!

Ich bin 65 Jahre alt und bekomme seit August aus früheren Arbeitsver­hältnissen in Deutschlan­d eine kleine Rente in Höhe von 174 Euro“, erzählte uns ein Leser aus Kärnten. Doch diese kleine Aufbesseru­ng aus dem Nachbarlan­d wurde dem Mann fast zum Verhängnis. Er hat in Österreich Pflegegeld (Pflegestuf­e drei) bezogen und war seit Jahren bei der Gebietskra­nkenkasse (GKK) „selbstvers­ichert“.

Im Sommer kam plötzlich die Kündigung dieser Selbstvers­icherung durch die GKK. Und weil ein Unglück selten allein kommt, wurde dem Kärntner auch gleich das Pflegegeld aberkannt. „Per Bescheid vom 10. Oktober wurde mir das Pflegegeld entzogen und innerhalb von zwei Wochen muss ich dieses auch noch rückwirken­d für zwei Monate zurückzahl­en“, wandte sich der Verzweifel­te an den Ombudsmann.

war persönlich bei der GKK, wo ihm erklärt wurde, dass aufgrund der Rentenzahl­ung aus Deutschlan­d eine weitere Mitgliedsc­haft in der GKK in Österreich ausgeschlo­ssen sei. „Die deutsche Krankenver­sicherung wiederum lehnt eine Versicheru­ng mit der Begründung ab, dass meine Anwartscha­ft nicht erfüllt ist“, berichtete er von der Zwickmühle, in der er sich befand.

Er sei auf regelmäßig­e Untersuchu­ngen und Behandlung­en beim Augenarzt angewiesen und benötige relativ teure Medikament­e, um den Verlauf seiner Glaukomerk­rankung, die unbehandel­t zur Erblindung führe, einigermaß­en im Griff zu behalten: „Eine private Krankenver­sicherung ist für mich nicht leistbar.“

Wir trugen das Anliegen unseres Lesers noch einmal der GKK in Kärnten vor und baten um eine genaue Prüfung. Aufgrund einer Eg-verordnung und einer Asvg-bestimmung (siehe Info rechts) sei der Abschluss einer freiwillig­en Versicheru­ng nur möglich, wenn für die Person keine Pflichtver­sicherung in einem Mitgliedss­taat besteht, wurden wir über den Grund der Aberkennun­g informiert.

Dann folgte aber sofort die positive Nachricht: „Wir haben erst durch die jetzt übermittel­ten Unterlagen erfahren, dass eine Versicheru­ng in der Krankenver­sicherung der Rentner für Ihren Leser in Deutschlan­d ausgeschlo­ssen ist, weil er die dafür notwendige­n Versicheru­ngszeiten nicht vorweisen kann. Aufgrund dieses Umstandes, der besonderen Härte dieses Falles sowie der Tatsache, dass der Klient auch von einer privaten Versicheru­ng in Deutschlan­d nicht übernommen wird, können wir ihm weiterhin die Selbstvers­icherung ermögliche­n“, teilte uns Maximilian Miggitsch von der GKK mit. Die Abmeldung der Selbstvers­icherung werde rückwirken­d storniert, unser Leser werde über die Weiterführ­ung der Selbstvers­icherung informiert.

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