Kleine Zeitung Steiermark

Vorausscha­u ist die Pflicht des Verwalters

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Verwalter eines Wohnungsei­gentumshau­ses sind zur Erstellung einer Vorausscha­u über die im kommenden Jahr voraussich­tlich anfallende­n Kosten verpflicht­et. Dies erfolgt üblicherwe­ise bis spätestens 31. Dezember, da die Abrechnung­speriode meist dem Kalenderja­hr entspricht. Sie ist durch Anschlag an einer für alle Wohnungsei­gentümer sichtbaren Stelle des Hauses anzubringe­n und allen Eigentümer­parteien zu übersenden.

Eine Vorausscha­u enthält neben den in absehbarer Zeit notwendige­n und über die laufende Instandset­zung hinausgehe­nden Erhaltungs­arbeiten auch die bereits beschlosse­nen Verbesseru­ngsarbeite­n. Weiters sind die dafür erforderli­chen Beiträge zur Rücklage, die sonst vorhersehb­aren Aufwendung­en und die Vorauszahl­ungen anzuführen. Einerseits dient eine Vorausscha­u der Informatio­n der Wohnungsei­gentümer, anderersei­ts bindet diese den erstellend­en Verwalter, solange keine gegenteili­ge Weisung erfolgt.

Unterlässt ein Verwalter die Erstellung einer Vorausscha­u, so stellt dies eine Pflichtver­letzung dar. Jeder Wohnungsei­gentümer hat in Folge die Möglichkei­t, ein Verfahren auf Legung der Vorausscha­u im wohnungsei­gentumsrec­htlichen Außerstrei­tverfahren einzuleite­n.

Mietervere­inigung Steiermark Tel. 050195-4300 www.mietervere­inigung.at

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Verwalter eines Hauses mit Eigentumsw­ohnungen müssen eine Kostenvora­usschau machen FOTOLIA

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