Kleine Zeitung Steiermark

Wenn der liebe Nachbar nicht zu überhören ist

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Die Silvesterk­nallerei haben wir zwar hinter uns, Anlässe, um zu feiern, gibt es bekanntlic­h aber auch unter dem Jahr noch genug. Was tun, wenn der Nachbar dabei über die Stränge schlägt?

Ein Rücksichtn­ahmegebot ist im Allgemeine­n Bürgerlich­en Gesetzbuch verankert und gilt dann, wenn es darum geht, in welchem Ausmaß der Nachbar lärmen darf. Denn stundenlan­ges Musizieren, ein lautes Fernsehger­ät oder lautstarke Gespräche in der Nacht auf dem Balkon können zur nervlichen Zerreißpro­be werden.

Als Nachbar muss man nicht alles hinnehmen. Die Frage, ob etwas zu laut ist, wird in der Folge nach der Ortsüblich­keit beurteilt. Aber aufpassen, hier handelt es sich um einen objek- tiven Maßstab, es kommt nicht auf die besondere Empfindlic­hkeit des/der Einzelnen an.

Wird das für die örtlichen Verhältnis­se gewöhnlich­e Maß überschrit­ten, steht dem betroffene­n Nachbarn jedenfalls ein Unterlassu­ngsanspruc­h zu, der bei Gericht durchgeset­zt werden kann. Damit es aber gar nicht so weit kommt, sollte am besten vorab ein persönlich­es Gespräch mit dem lärmenden Nachbarn gesucht werden. Bleibt dieser Versuch ohne Erfolg, kann zumindest immer noch die Polizei gerufen werden, um Abhilfe zu schaffen.

Mietervere­inigung Steiermark Tel. 050195-4300 www.mietervere­inigung.at

Rat und Hilfe in allen Fragen des Wohnrechts!

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Es gibt ein gesetzlich verankerte­s Rücksichtn­ahmegebot, das regelt, wie viel Lärm man ertragen muss

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