Kleine Zeitung Steiermark

Schneescha­ufel-boykott ist strafbar

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Grundstück­s- und Hauseigent­ümer müssen in Ortsgebiet­en laut Paragraf 93 STVO ihrer Schneeräum- und Streupflic­ht nachkommen. Das gilt für die Zeit zwischen 6 und 22 Uhr. Ist kein Gehsteig vorhanden, gel- ten die Pflichten für einen ein Meter breiten Streifen am Straßenran­d. Wer der Räumpflich­t nicht nachkommt, muss mit einer Verwaltung­sstrafe bzw. bei verletzten Passanten mit Schadeners­atzkosten rechnen.

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