Schneeschaufel-boykott ist strafbar
Grundstücks- und Hauseigentümer müssen in Ortsgebieten laut Paragraf 93 STVO ihrer Schneeräum- und Streupflicht nachkommen. Das gilt für die Zeit zwischen 6 und 22 Uhr. Ist kein Gehsteig vorhanden, gel- ten die Pflichten für einen ein Meter breiten Streifen am Straßenrand. Wer der Räumpflicht nicht nachkommt, muss mit einer Verwaltungsstrafe bzw. bei verletzten Passanten mit Schadenersatzkosten rechnen.