Lenker ärgert sich über Fehler in Strafzettel
Zu Christi Himmelfahrt zu schnell unterwegs? Lenker bekam Strafzettel für Tag, an dem er gar nicht in der Steiermark war.
Seit Monaten bekämpft ein Niederösterreicher (62) eine Anonymverfügung, die dem Außendienstmitarbeiter im Juli 2017 ins Haus flatterte: Demnach war er am 25. Mai 2017 um 13.15 Uhr von einem Polizisten mit einer Radarpistole der Marke „LTI Truespeed“in Rosental an der Kainach (Bezirk Voitsberg) gemessen worden. Um 19 km/h habe er die erlaubten 70 Stundenkilometer überschritten. Die Strafe: 50 Euro Bußgeld plus zehn Euro Bearbeitungsgebühr.
Bloß: „Der 25. Mai war ein Feiertag, Christi Himmelfahrt. Da war ich definitiv nicht in der Steiermark, sondern mit meiner Frau zu Hause“, so der Mann aus dem Bezirk Horn, der anonym bleiben will. Die Übertretung selbst streitet der Lenker, der beruflich rund 55.000 Kilometer pro Jahr mit dem Pkw zurücklegt, gar nicht ab. „Ich kann mich noch erinnern, dass ich gemessen wurde.“Das sei aber genau 14 Tage zuvor, am 11. Mai, gewesen. „Damals habe ich in der Therme Nova in Köflach übernachtet“, kann der 62-Jährige dies mit einer Rechnung belegen. Ansonsten sei er im besagten Zeitraum nicht in der Weststeiermark gewesen.
Deshalb beglich der Mann die Strafe nicht, sondern legte Einspruch ein – ohne Erfolg. Stattdessen gab’s erneut Grund zum Ärgern. Denn im Rahmen des Beweisverfahrens wurde ein Eichschein der Radarpistole vom 22. Juni 2017 beigelegt. Sie wurde demnach also einen Monat nach der Messung geeicht.
Erst bei genauem Studium des Messprotokolls erfährt man, dass das Gerät zuletzt am 7. August 2014 geeicht worden war, die Nacheichfrist bis Dezember 2017 gelaufen wäre, also noch gültig war. Da fällt dem Temposünder aber schon die nächste Ungereimtheit ins Auge: Das Messprotokoll wurde nicht mit 25. Mai, sondern mit 25. Juli 2017 datiert. Also zwei Monate nach der Messung, deren Datum am Protokoll gar nicht zu finden ist.
Am 18. Jänner 2018 wurde dem 62-Jährigen eine Strafer- kenntnis in Höhe von 20 Euro plus zehn Euro Kosten für das Strafverfahren zugestellt. Die 30 Euro hat der Niederösterreicher unter Protest überwiesen, „um keine weiteren Kosten für mich entstehen zu lassen“.
Laut Bezirkshauptmannschaft Voitsberg komme dem Tatzeitpunkt in einem Verwaltungsstrafverfahren tatsächlich besondere Bedeutung zu. „Eine ausgesprochene Strafe soll einen Beschuldigten ja auch davor schützen, wegen einer gleichen Übertretung nochmals bestraft zu werden“, so Verena Peer, die das Sicherheitsreferat der BH leitet. 2017 wurden dort 39.000 Anonymverfügungen und 12.000 Verwaltungsstrafverfahren abgewickelt.
„Trotz sorgfältigstem Bemühen können auch bei uns mitunter Fehler nicht ausgeschlossen werden“, sagt Peer, die „eine neuerliche Prüfung der Aktenlage“zusichert. Von Amts wegen könnte auch ein rechtskräftiger Bescheid abgeändert oder gar aufgehoben werden, wenn die Rechte des Bestraften offenkundig verletzt worden sind.