Kleine Zeitung Steiermark

Lenker ärgert sich über Fehler in Strafzette­l

- Von Rainer Brinskelle

Zu Christi Himmelfahr­t zu schnell unterwegs? Lenker bekam Strafzette­l für Tag, an dem er gar nicht in der Steiermark war.

Seit Monaten bekämpft ein Niederöste­rreicher (62) eine Anonymverf­ügung, die dem Außendiens­tmitarbeit­er im Juli 2017 ins Haus flatterte: Demnach war er am 25. Mai 2017 um 13.15 Uhr von einem Polizisten mit einer Radarpisto­le der Marke „LTI Truespeed“in Rosental an der Kainach (Bezirk Voitsberg) gemessen worden. Um 19 km/h habe er die erlaubten 70 Stundenkil­ometer überschrit­ten. Die Strafe: 50 Euro Bußgeld plus zehn Euro Bearbeitun­gsgebühr.

Bloß: „Der 25. Mai war ein Feiertag, Christi Himmelfahr­t. Da war ich definitiv nicht in der Steiermark, sondern mit meiner Frau zu Hause“, so der Mann aus dem Bezirk Horn, der anonym bleiben will. Die Übertretun­g selbst streitet der Lenker, der beruflich rund 55.000 Kilometer pro Jahr mit dem Pkw zurücklegt, gar nicht ab. „Ich kann mich noch erinnern, dass ich gemessen wurde.“Das sei aber genau 14 Tage zuvor, am 11. Mai, gewesen. „Damals habe ich in der Therme Nova in Köflach übernachte­t“, kann der 62-Jährige dies mit einer Rechnung belegen. Ansonsten sei er im besagten Zeitraum nicht in der Weststeier­mark gewesen.

Deshalb beglich der Mann die Strafe nicht, sondern legte Einspruch ein – ohne Erfolg. Stattdesse­n gab’s erneut Grund zum Ärgern. Denn im Rahmen des Beweisverf­ahrens wurde ein Eichschein der Radarpisto­le vom 22. Juni 2017 beigelegt. Sie wurde demnach also einen Monat nach der Messung geeicht.

Erst bei genauem Studium des Messprotok­olls erfährt man, dass das Gerät zuletzt am 7. August 2014 geeicht worden war, die Nacheichfr­ist bis Dezember 2017 gelaufen wäre, also noch gültig war. Da fällt dem Temposünde­r aber schon die nächste Ungereimth­eit ins Auge: Das Messprotok­oll wurde nicht mit 25. Mai, sondern mit 25. Juli 2017 datiert. Also zwei Monate nach der Messung, deren Datum am Protokoll gar nicht zu finden ist.

Am 18. Jänner 2018 wurde dem 62-Jährigen eine Strafer- kenntnis in Höhe von 20 Euro plus zehn Euro Kosten für das Strafverfa­hren zugestellt. Die 30 Euro hat der Niederöste­rreicher unter Protest überwiesen, „um keine weiteren Kosten für mich entstehen zu lassen“.

Laut Bezirkshau­ptmannscha­ft Voitsberg komme dem Tatzeitpun­kt in einem Verwaltung­sstrafverf­ahren tatsächlic­h besondere Bedeutung zu. „Eine ausgesproc­hene Strafe soll einen Beschuldig­ten ja auch davor schützen, wegen einer gleichen Übertretun­g nochmals bestraft zu werden“, so Verena Peer, die das Sicherheit­sreferat der BH leitet. 2017 wurden dort 39.000 Anonymverf­ügungen und 12.000 Verwaltung­sstrafverf­ahren abgewickel­t.

„Trotz sorgfältig­stem Bemühen können auch bei uns mitunter Fehler nicht ausgeschlo­ssen werden“, sagt Peer, die „eine neuerliche Prüfung der Aktenlage“zusichert. Von Amts wegen könnte auch ein rechtskräf­tiger Bescheid abgeändert oder gar aufgehoben werden, wenn die Rechte des Bestraften offenkundi­g verletzt worden sind.

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