Gebäude als Straßen und eine illegale Enteignung
Neues Gutachten: „Eingehauste“Bauten sind keine Straßen. Gemeinde darf überörtliche Dinge nicht regeln.
Rückblick ins Seiersberger Wirrwarr: Fünf Gebäude sind durch Übergänge verbunden. Die Gemeinde deklarierte diese Übergänge als „Interessentenwege“, damit rechtlich nicht ein zusammenhängendes (viel zu großes) Einkaufszentrum entsteht. Der VFGH hob aber die Wege-verordnung auf: Solche Wege dürften nur „örtlichen“Verkehr haben. In Seiersberg aber kaufen auch Fremde ein.
Das Land änderte deshalb das Straßengesetz: Nun dürfen Interessentenwege auch „überörtlichen“Verkehr haben. Experte Müller hält das für „unsachliche Anlassgesetzgebung“: Einziges Ziel sei die Sanierung der Shoppingcity. Das sei verfassungswidrig. Die Verbindungsbauten seien „eingehaust und mehrgescho- ßig“und daher keine Straßen. Sie seien auch keine „baulichen Anlagen im Zuge einer Straße“, was nach Straßengesetz notwendig wäre.
Weitere neue Argumente: Wenn die Interessentenwege auch „überörtlichen“Verkehr haben, könne die Gemeinde sie gar nicht verordnen – denn die Gemeinde ist ja laut Bundesverfassung nur für örtliche Dinge zuständig. Weiters fehle ein öffentliches Interesse für die Wege. Deshalb bedeute die Interessentenwege-verordnung eine unzulässige Enteignung der Shoppingcity. Auch der stets angeführte „Katastrophenschutz“ist für Müller kein Argument: Den könne man auch durch das Baurecht garantieren. Aber die Gebäudebrücken haben eben keine baurechtliche Genehmigung.